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Wenn ein Vorhaben prüfpflichtig ist, oder die Bauaufsicht was verlangt, dann sieht das anders aus, ja. Aber grundsätzlich darf erstmal jeder eine Statik erstellen.
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Hallo KaiF,
war eigentlich anderst gemeint ..... Es dürfen sogar Menschen Statik machen, die das nicht können ... Ansonsten haben Sie recht, "Statik" darf jeder. |
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Um auf die eigentliche Frage noch weiter einzugehen, es gibt für ein Vorhaben bereits eine Statik und in dieser fehlen Detailnachweise, zum Beispiel Anschlüsse? Da spielen auch vertragliche Aspekte eine Rolle. Was ist beauftragt, was geschuldet. Liefert der AG beispielsweise generell nur die Grundstatik der Balkonanlage, dann kann die örtliche Anpassung wie Anschluß am Gebäude und Gründung, durchaus auch "jeder machen, der das kann" - sofern die Bauaufsicht nicht anderes festlegt. |
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Hallo zusammen,
also in Thüringen darf nicht jeder: ThürBO §65, Abs. 2: (2) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von 1. einer Person mit einem berufsqualifi zierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung, der unter Beachtung des § 64 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in der Liste nach Absatz 5 eingetragen ist oder 2. einem Prüfi ngenieur für Standsicherheit erstellt sein; dem Halbsatz 1 Nr. 1 entsprechende Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden. Wie das in Sachsen ist, weiß ich aber gerade nicht. Wenn ein "qualifuzierter Tragwerksplaner" hinterher unterschreibt, kann sicher jeder eine Statik machen, nur haftet der Unterschreibende dann auch für die Statik! Grüße aus Thüringen Pet |
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Das ist im Grunde die gleiche schwammige Formulierung wie in der SächsBO.
Heißt das nun im Umkehrschluss, dass man zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen für Gebäudeklasse 4 und 5 kein qualifizierter Tragwerksplaner sein muss? Und was ist mit §66 (in Sachsen §67): "(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar sind. § 3 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Der gesonderten Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, soweit bautechnische Nachweise bauaufsichtlich geprüft werden." Kann man daraus schließen, dass die Statik nicht von einem qualifizierter Tragwerksplaner erstellt sein muss, solange sie geprüft wird? |
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Genauso ist es. |
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