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Ja. Eine richtige und vollständige Statik ist eine, egal von wem sie aufgestellt wurde, bzw. eine unzureichende wird nicht besser, nur weil sie von einem 'Statiker' kommt. Allerdings wird der Prüfer naturgemäß nervös, wenn es Verdachtsmomente dahingehend gibt, dass der Aufsteller nicht hinreichend sachverständig sein könnte. Dann kann er die Statik als nicht prüfbar ablehnen und zurückgehen lassen. |
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Und warum wird der Prüfer nervös ? Weil er im Schadenfalle evtl. alleinig haftet, da der Nicht-Sachverständige ja keine Haftpflichtversicherung für Standsicherheitsnachweise haben kann. Jetzt sollte man sich die Schadens-Urteile der letzten Jahre anschauen wo (bei prüfpflichtigen Bauvorhaben = 4-Augen Prinzip) NIE der Prüfstatiker alleine in die Pflicht genommen wurde, sondern immer auch (oder nur) der Statiker. Das bedeutet eigentlich, dass jemand der eine Statik aufstellt, der keine Berufshaftpflichtversicherung besitzt, immer damit rechnen muß in die Privatinsolvenz zu gehen. Der Prüfstatiker haftet (bei prüfpflichtigen Bauvorhaben) nur sehr begrenzt. Eigentlich merkwürdig, daß im Baugenehmigungsverfahren mit Prüfstatiker die Berufshaftpflicht des Aufstellers einer Statik (wer das auch immer sein mag) nicht geprüft wird. Letztendlich ist das ein privatrechtliches Problem, hier würde ich mir als Verbraucher aber eine bessere Kontrolle seitens der Baubehörden wünschen. Andererseits kommt der Fall, dass ein Nicht-Statiker eine Statik eines prüfpflichtigen Bauvorhabens aufstellt ja nur extrem selten vor. Bei einem nicht-prüfpflichtigen Bauvorhaben wo die Statik von einem Nicht-Statiker aufgestellt wird, tritt der Prüfstatiker dann an die Stelle des Statikers und muss voll haften. Hier gilt ja nicht das 4-Augen Prinzip. |
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Ja danke an alle, meine Frage zielte eher in die Richtung...wann muss man keine Statik machen sondern kann konstruktiv entscheiden.
Zum Beispiel braucht man ja im Normallfall keine Statik für das Fundamemt vom Gartenzaun machen. Wo ist geregelt, wann eine Statik notwendig ist. Nur über die Gebäuseklassen? |
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der Prüfer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Nervös wird er vielmehr, weil sich für ihn abzeichnet das es eine unangenehme Prüfung wird. Er wird dem Aufsteller sehr intensive Hilfestellungen geben müssen um die Angelegenheit vom Tisch zu bekommen. Das wiederum ist nur bis zu einem gewissen Punkt möglich bzw, sinnvoll. [1]
es gibt Gründe dafür, die liegen aber sicher nicht im Bereich der Schadensabdeckung.
eben
Ist das wirklich so richtig gelesen? Man muss zwei Formen de Prüfung unterscheiden. Zum einen die öffentlich-rechtliche und zum anderen die zvilrechtliche Prüfung. Beide haben unterschiedliche Vertragspartner und unterschiedliche Auftragsumfänge. Daher kann es schon mal nicht ein Urteil für alles geben. Dann kann der Prüfer nur für das belangt werden, was er getan hat. Wenn er konstruktive Vorgaben gemacht hat, könnte er für diese im Schadensfalle belangt werden [2]. Er kann aber nicht gezwungen werden das zu tun, weil es ist nicht seine Aufgabe die Statik zu erstellen (sh. oben [1]). Er muss nur das tun, wozu er vertraglich angeheuert wurde. [2] obwohl ich auch das nicht grundlegend annehmen würde. |
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hi,
zu 1. ich hab schon gartenzaunfundamente geplant .. "zäune" mit lkw-anprall .. bauwerksklasse = egal, weil gefährdungsvermeidungsgrundsatz der lbo - etwaige risiken delegiert der bauherr. zu 2. es gilt die regelung in der jeweiligen lbo. zu 3. wer darf - das regelt ebenfalls die lbo. grüsse, markus Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
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