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Rissnachweis bei außergewöhnlicher Belastung 28 Sep 2017 10:06 #62156

Hallo,

ich habe eine Deckenplatte für einen Schacht, welche nur bereichsweise überfahren wird, d.h. die Fahrbahn verläuft regulär mit Belastung LM1 nur mit einem 1,0m breiten Streifen über dieser Platte. Der Rest der Fahrbahn verläuft über dem naben anstehenden Erdreich.
Ich setze in einer witeren Berechnung eine außergewöhnliche Belastung (Tandemlast nach EC1) an, die dann die komplette Deckenplatte überfährt.

Meine Frage: Muss ich auch hier einen Rissnachweis mit häufiger Einwirkungskombination für Rissbreite wcal = 0,20mm führen? Oder gelten für außergewöhnliche Lasten andere Vorschriften?

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Rissnachweis bei außergewöhnlicher Belastung 28 Sep 2017 17:26 #62161

Hallo Havelmann,

LM1 ist keine außergewöhnliche Belastung.

Aber für den Nachweis aus häufiger Einwirkung sind die ψ1-Werte 0.75 (Doppelachse) bzw. 0.40 (Flächenlast) anzusetzen.

Der Rißbreitennachweis 0.2 mm ist m.E. selten maßgebend (mag sein, daß das eher für 'normale' Stützweiten gilt).

Gruß
mmue

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Rissnachweis bei außergewöhnlicher Belastung 16 Nov 2017 18:30 #62405

Hallo mmue,

die Frage beziehte sich darauf, ob ich mit der außergewöhnlichen Belastung aus Schrammbordanprall oder Tandemlast auf dem Gehbereich auch einen Rissnachweis führen muss.
Bei der Kombinatorik "GZT" gibt es eine Leiteinwirkung, d.h. die außergewöhnliche Last und dann die anderen Nutzlasten, die mit entsprechenden Kombinationsbeiwerten mitberücksichtigt werden.
In den Kombinationsregeln zu den Gebrauchstauglichkeiten finde ich zumindest im Schneider nur die Regeln für charakteristische, häufige und quasi-ständige Kombination. Da stellt sich mir die Frage, ob diese außergewöhnlichen Lasten im Rahmen der Rissnachweise berücksichtigt werden müssen. Ob es bspw. Sonderregeln gibt wie "bei außergewöhnlichen Belastungen gilt die quasi-ständige Kombination statt die häufige" oder Vergleichbares.

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Rissnachweis bei außergewöhnlicher Belastung 17 Nov 2017 08:48 #62409

hallo Havelmann,

Rissbreiten sind nur im GZG nachzuweisen. Dabei gibt es keine außergewöhnliche Kombination.

Bei außergewöhnlichen Einwirkungen ist nur die Tragfähigkeit nachzuweisen. Ob das Bauteil anschließend noch gebrauchstauglich ist, spielt keine Rolle.

gruß dvog
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Rissnachweis bei außergewöhnlicher Belastung 17 Nov 2017 10:14 #62411

Vielen Dank. Diese Auskunft habe ich jetzt tatsächlich von mehreren Stellen mit gleicher Begründung bekommen. In der Norm finde ich das so nicht, aber es wird im Rahmen von GdGT auch nicht von außergewöhnlichen Lasten gesprochen. Ich denke das macht auch Sinn, was Sie sagen, daher nahme ich das so hin.

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Rissnachweis bei außergewöhnlicher Belastung 17 Nov 2017 13:01 #62415

hallo Havelmann,

nach EN 1990 3.3 sind im GZT nur die Sicherheit von Personen und des Tragwerks nachzuweisen.

Nach EN 1990 3.4 sind im GZG die Funktion des Tragwerks, das Wohlbefinden der Nutzer und das Erscheinungsbild des Bauwerks nachzuweisen.

gruß dvog

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