Freistellungsbescheinigung ?
- F. Schütt
-
Autor
Freistellungsbescheinigung ?
13 Nov. 2002 11:56
Hallo,
muß ich auch als Architekt/Bauingenieur Freistellungsbescheinigungen nach §48 ausstellen ?
Besten Dank
Gruß Frank
muß ich auch als Architekt/Bauingenieur Freistellungsbescheinigungen nach §48 ausstellen ?
Besten Dank
Gruß Frank
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- F. Muthmann
-
Autor
Re: Re: Freistellungsbescheinigung ?
13 Nov. 2002 14:57
Hallo Herr Schütt,
Nein!
Steuerabzug ist nur für Bauleistungen vorzunehmen (wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder man nicht unter der Bagatellgrenze von 5.000 bzw. 15.000,- € pro Jahr und Bauherr bleibt).
Planerische Leistungen sind keine Bauleistungen im Sinne des EStG.
Hierzu giebt es z.B. ein Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung, in dem Statiker und Architekten expliziet als nicht unter dieses Gesetz fallend aufgeführt werden.
Wird von der selben Steuerperson Planung und Bauleistung erbracht, so muss ein Steuerabzug nach § 48 vorgenommen werden.
Oder unter www.bundesfinanzministerium.de stöbern.
Nein!
Steuerabzug ist nur für Bauleistungen vorzunehmen (wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder man nicht unter der Bagatellgrenze von 5.000 bzw. 15.000,- € pro Jahr und Bauherr bleibt).
Planerische Leistungen sind keine Bauleistungen im Sinne des EStG.
Hierzu giebt es z.B. ein Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung, in dem Statiker und Architekten expliziet als nicht unter dieses Gesetz fallend aufgeführt werden.
Wird von der selben Steuerperson Planung und Bauleistung erbracht, so muss ein Steuerabzug nach § 48 vorgenommen werden.
Oder unter www.bundesfinanzministerium.de stöbern.
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