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Hallo Kollegen,
wie ist in der EnEv eine Doppelhaustrennwand zu berücksichtigen als normale Aussenwand ? , gar nicht ? , oder mit eine abminderungsfaktor wie bei der Sohle 0,6 ?. Ich muß ja davon ausgehen das die Zweite Haushälfte nicht genutzt wird . danke für eure Antworten mfg. Armin |
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Hallo Armin,
Eine Doppelhaustrennwand wird nach EnEV nicht mit zur wärmeübertragenden Umfassungsfläche gezählt, da man davon ausgehen kann das beide Haushälften beheizt sind und sich somit keine Wärmeverluste über diese Fläche ergeben können. Falls die Nachbarbebauung momentan noch nicht sichergestellt ist, ist die Trennwand ggf. aber doch zunächst für den Nachweis mit anzusetzen. Gruß, Michael Hülshorst |
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s EnEV Anhang 1, Abs. 2.7 letzter Satz
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ja komm- hat ja jeder kurz die enev zur hand...
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EnEV Anhang 1, Abs. 2.7 letzter Satz:
Ist die Nachbarbebauung bei aneinander gereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände mindestens den Mindesstwärmeschutz nach § 6 Abs. 1 aufweisen. EnEV §6 Abs. 1: Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft....abgrenzen, so auszuführen, daß die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten regeln der Technik eingehalten werden. Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, Auslegungsfragen zu EnEV - Teil 4, 2. Frage mit zugh. Antwort: Anerkannte Regel der Technik im Bereich der Mindestanforderungen an den Wärmeschutz ist die DIN 4108-2. ... mfg johü |
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Danke!!
mfg fisch |
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