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Dach benötigst du, der Feuerwiderstand ist immer in beide Richtungen erforderlich. Wenn dem nicht so ist, schreibt die Bauordnung dies eplizit vor (siehe z.B. Art. 30 Abs. 7 BayBO). |
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Ja die F30 in beide Richtungen aber doch nicht F90 wenn die Wand nur feuerhemmend sein muss? Oder reden wir aneinander vorbei? |
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Letzte Änderung: von FeldmannD.
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Ja, ist korrekt. Die GaStellV fordert lediglich eine fh-Wand als Abschluss. Die sonst bei Wohngebäuden erforderliche F30-F90 Wand muss nicht vorgesehen werden. Ich dachte Sie spielen darauf an, dass ihre Garage die Anforderung F30 nur raumseitig, nicht aber außenseitig benötigt. Dies wäre falsch, da der Nachbar in einem Abstand von 2,50m zur Grundstücksgrenze theoretisch ein Gebäude ohne Gebäudeabschlusswände errichten könnte und somit ein Abstand von 5m zwischen den Gebäuden bei einem Brand im Nachbarhaus nicht besteht.
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