Willkommen, Gast
Benutzername: Passwort: Angemeldet bleiben:
  • Seite:
  • 1
  • 2

THEMA:

Holztafelbau Brandwand als Gebäudeabschlusswand 10 Feb 2021 12:45 #70296

FeldmannD schrieb: Vielen Dank. Ja genau die waren es. Vielen Dank.
Ich frage mich wie das in meinem Fall der "Grenzgarage" zu verstehen ist. Ich schütze ja den Nachbarn von innen nach außen. Er macht ja im Prinzip dasselbe, falls er dort auch baut. Wenn er nicht an die Grenze baut, brauche ich doch von außen nach innen keine Anforderung meine ich?

@HerrLehmann
ja, das habe ich auch gefunden, aber das ist ja (F 30) + (F 90) also von innen F30 von außen F90. Ich kann mir kaum vorstellen dass ich das in meinem Fall brauche, also von außen nach innnen.

In GaStellV §9 heißt es:
An Stelle von Brandwänden genügen bei geschlossenen Kleingaragen mindestens feuerhemmende Wände ohne Öffnungen.


Dach benötigst du, der Feuerwiderstand ist immer in beide Richtungen erforderlich. Wenn dem nicht so ist, schreibt die Bauordnung dies eplizit vor (siehe z.B. Art. 30 Abs. 7 BayBO).

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Holztafelbau Brandwand als Gebäudeabschlusswand 10 Feb 2021 13:28 #70297

  • FeldmannD
  • FeldmannDs Avatar Autor
  • Offline
  • Beiträge: 107

We-Ing schrieb: Dach benötigst du, der Feuerwiderstand ist immer in beide Richtungen erforderlich. Wenn dem nicht so ist, schreibt die Bauordnung dies eplizit vor (siehe z.B. Art. 30 Abs. 7 BayBO).


Ja die F30 in beide Richtungen aber doch nicht F90 wenn die Wand nur feuerhemmend sein muss? Oder reden wir aneinander vorbei?

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Letzte Änderung: von FeldmannD.

Holztafelbau Brandwand als Gebäudeabschlusswand 10 Feb 2021 13:38 #70298

Ja, ist korrekt. Die GaStellV fordert lediglich eine fh-Wand als Abschluss. Die sonst bei Wohngebäuden erforderliche F30-F90 Wand muss nicht vorgesehen werden. Ich dachte Sie spielen darauf an, dass ihre Garage die Anforderung F30 nur raumseitig, nicht aber außenseitig benötigt. Dies wäre falsch, da der Nachbar in einem Abstand von 2,50m zur Grundstücksgrenze theoretisch ein Gebäude ohne Gebäudeabschlusswände errichten könnte und somit ein Abstand von 5m zwischen den Gebäuden bei einem Brand im Nachbarhaus nicht besteht.
Folgende Benutzer bedankten sich: FeldmannD

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

  • Seite:
  • 1
  • 2

Copyright © 2022 diestatiker.de | ein Service von Planungsbüro Uhrmacher  | Aunkofener Siedlung 17 - D-93326 Abensberg
Telefon: 0 94 43/90 58 00, Telefax: 0 94 43/90 58 01 | E-Mail: office[@]diestatiker.de | Alle Rechte vorbehalten