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Hallo,
mir stellt sich bei der Bearbeitung eines Neubaus eines Alten- und Pflegeheims die Frage der Berechnugnsgrundlage. Es handelt sich hier um eine Nutzung die hauptsächlich der Wohnnutzung dient. Selbstverständlich sind auch Dienstzimmer in dieser Einrichtung angeordnet, ebenso wie HWR, etc. Kann man hier aufgrund der vorwiegenden Nutzung von einer Berechnung nach DIN 4108 und 4701 ausgehen, oder muss die DIN V 18599 heranvezogen werden? Vielen Dank vorab |
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Hallo,
das ist aus meiner Sicht im GEG klar geregelt: §3 - Punkt 33: "Wohngebäude" ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen. Und dann §20: bis Ende 2023 ist eine Berechnung nach DIN 4108 und 4701 zulässig. Quelle: geg-info.de/geg/index.htm |
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vielen Dank:)
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