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warum? genau dafür gibts das doch?! |
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Hi nochmal
das ist ja das was ich meinte. Wir sind doch Ingenieure, und oft reicht für so was doch der gesunde Menschenverstand. Jedenfalls ist das meine Meinung und auch meine Erfahrung. Die Nutzung (im Sinne der EnEV) deiner Gebäude ist doch identisch (oder ähnlich) der neuen angedachten Nutzung. Da gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es wäre doch unwirtschaftlich, und auch nicht im Interesse deiner Gemeinde einem Investor da Steine in den Weg zu legen. Was anderes ist es, wenn die Gebäude im Vorfeld nicht beheizt worden wären. Da hätte kein Bauamt eine Chance Dispens zu erteilen. Letztendlich bist du doch dann der Verantwortliche (vor dem Bauherren und der Gemeinde) für den Wärmeschutz Wenn du begründest warum es für den Bauherren unwirtschaftlich ist energetisch die Außenwände zu sanieren. Und deswegen nochmal..!! aus energetischer Sicht gibt es hier (entsprechend Begründet) wohl keine Umnutzung im Sinne des Gesetzgebers!! Das gilt für den Wärmeschutz. Statik und Schallschutz sollte man ggf. unabhängig davon prüfen. Beim Schallschutz findet ja evt. doch eine Umnutzung statt...! ..
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Dringende Lektüreempfehlung zum Thema:
www.dibt.de/de/Service/Dokumente-Listen-EnEV.html Auslegung XIV-2 zu § 9 i. V. m. Anlage 3 EnEV 2009 (Umnutzung und Umbau von Gebäuden) Diese Auslegung ersetzt die Auslegung XI-12 zu § 9 i. V. m. Anlage 3 EnEV 2009 (Umnutzung und Umbau von Gebäuden) Leitsatz: Reine Nutzungsänderungen von Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle fallen nicht unter § 9 EnEV. Bei baulichen Änderungen an der Gebäudehülle sind die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EnEV (Bauteilverfahren) zu erfüllen. Alternativ dürfen die Anforderungen durch Anwendung der „140-Prozent-Regel“ (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV) erfüllt werden. Frage: Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung geändert wird? Ist bei einer Umnut- zung § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV („Bauteilverfahren“) bzw. § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV („140-Prozent-Regel“) oder § 9 Absatz 5 EnEV (Neubaustandard) anzuwenden? Antwort: 1. In der Energieeinsparverordnung sind die (bauliche) Änderung und die Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen zu unterscheiden. An eine reine Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines Gebäudes ohne Erweiterung oder Ausbau zusätzlicher beheizter oder gekühlter Räume und ohne Veränderung von Außenbauteilen, stellt die EnEV keine (neuen) Anforderungen. Dies gilt auch für Nutzungsänderungen, bei denen bislang niedrig beheizte Räume für die neue Nutzung auf ein normales Beheizungsniveau gebracht werden (siehe hierzu Auslegung XIII-1 zu § 9 Absatz 4 und 5 EnEV 2009 (Definition Erweiterung um beheizte oder gekühlte Räume)). 2. Werden Außenbauteile verändert, so darf dies nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EnEV generell nicht zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führen. Umfasst die Umnutzung einen Umbau mit in Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV beschriebenen Veränderungen an Außenbauteilen, der über den in § 9 Absatz 3 EnEV definierten Umfang („Bagatellgrenze“) hinausgeht, so sind die Änderungen so auszuführen, dass (alternativ) − entweder nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffi- zienten der betroffenen Außenbauteile eingehalten werden − oder nach § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV bei Wohngebäuden insgesamt der Jahres-Primärener- giebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 EnEV und der Höchstwert des spezifi- schen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2 EnEV bzw. bei Nichtwohngebäuden insgesamt der Jahres-Primär- energiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 EnEV und die Höchstwerte der mittle- ren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 EnEV um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden. Seite 5 von 7 3. Auch wenn mit dem Umbau die beheizte oder gekühlte Fläche zusammenhängend um mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmeter erweitert wird, reicht nach § 9 Absatz 4 EnEV die Einhaltung der in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten für die betroffenen Außenbauteile aus. (Hinsichtlich Erweiterungen größer als 50 Quadratmeter siehe Auslegung XIV-2 zu § 9 Absatz 5 EnEV 2009 (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs im Falle von Erweiterungs- oder Ausbaumaßnahmen)).
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Letzte Änderung: von Fantomas.
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Vielen Dank!
also doch alles schon "einge-DIN-t". schönen Abend! |
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