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Ausstellungsberechtigung für Energieausweise 07 Okt 2011 05:43 #38083

Hallo Kollegen,

Ich habe folgende Frage: Bin ich nach §21 ENEV ausstellungsberechtigt für Energieausweise?

§21-5. sagt: „Personen die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes … bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung“ dürfen Energieausweise erstellen.

Tätig bin ich in Bayern und die BayBo sagt in Art 62 folgendes: Nachweise des Wärmeschutzes darf derjenige aufstellen, der über die Bauvorlageberechtigung gem. Art 61Abs. 2, 3 oder 4 verfügt.

Art. 61 Abs. 2 sagt folgendes zu Bauvorlageberechtigung: Ein Bauingenieur ist bauvorlageberechtigt für Gebäudekl. 1-3….

Dar ich nun Energieausweise/Wärmeschutznachweise für alle Gebäude erstellen oder nur für die „kleineren Gebäude“ im Rahmen meiner Bauvorlageberechtigung? In irgendeiner Liste bin ich nicht eingetragen!

Vielen Dank für eure Hilfe

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Aw: Ausstellungsberechtigung für Energieausweise 07 Okt 2011 16:03 #38090

Hallo Mr. Ing,

du darfst (streng genommen) nur Energieausweise für Gebäudeklasse 1-3 ausstellen, da du nur für diese Gebäudeklassen
landesbaurechtlich "unterzeichnungsberechtigt" bist. Denn du darfst auch keine Wärmeschutznachweise für höhere Bauklassen aufstellen ohne diese prüfen zu lassen. Oder ???? (Ich weiß nicht, wie es in Bayern ist !)

In anderen Bundesländer ist dies über den Satz geregelt, daß alle Wärmeschutznachweise für Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen
oder einer Höhe des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes von > 7 m (Gebäude mittlerer Höhe) ENTWEDER von einem "Staatlich anerkanten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz" aufgestellt ODER geprüft sein müssen.

Dann darf jeder Statiker, der nicht SaSV ist, auch keine Energieausweise für Gebäude mittlerer Höhe" ausstellen.
(Es sei denn er lässt diese Prüfen :)

Es gibt natürlich auch noch andere Wege zur Berechtigung zur Ausstellung von E-Ausweisen nach ENEV (siehe dort), aber du fragtest ja nach § 21.

VG zeeman

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Letzte Änderung: von zeemann.

Aw: Ausstellungsberechtigung für Energieausweise 11 Okt 2011 08:09 #38128

@zeemann
Denn du darfst auch keine Wärmeschutznachweise für höhere Bauklassen aufstellen ohne diese prüfen zu lassen. Oder ???? (Ich weiß nicht, wie es in Bayern ist !)

Hallo zeemann,

Danke für die Antwort. Genau das ist die Frage. Darf ich WSNW aufstellen oder nicht? Für Gebäudekl. 1-3 auf jeden Fall, aber auch für alle anderen Gebäude? Im Art. 62 BayBO steht ja eigentlich keine Einschränkung auf bestimmte Gebäudeklassen. Ich verstehe es so, dass ich mit Bauvorlageberechtigung auch WSNW aufstellen darf! Geprüft werden die WSNW hier in Bayern nicht. Oder verstehe ich das falsch?!?!

Bin für alle Antworten dankbar!

Mr. Ing.

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Aw: Ausstellungsberechtigung für Energieausweise 11 Okt 2011 10:15 #38133

Hallo Mr.Ing.,

ich denke du siehst dies richtig so, da es keine Einschränkungen für das Aufstellen eines Wärmeschutznachweises anhand der Gebäudeklasse gibt (zumindest in Hessen und Bayern ;) ). Siehe hierzu auch die Durchführungsverordnung von Bayern. In Hessen gibt es hierzu eine kleine Tabelle die alles erklärt.

Gruß
Stefan

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Aw: Ausstellungsberechtigung für Energieausweise 11 Okt 2011 12:36 #38137

hi,

StatikHeld schrieb:

.. keine Einschränkungen für das Aufstellen eines Wärmeschutznachweises ..


aber listeneintrag bayak oder bayik .. oder?

grüsse, markus
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Aw: Ausstellungsberechtigung für Energieausweise 11 Okt 2011 13:29 #38138

Hallo Markus,

recht hast du. Die Eintragung in eine Liste für Nachweisberechtigte (oder wie sie auch immer heißen mögen in den Bundesländern) ist Voraussetzung. Die Bayern sehen alle Listen als Gleichwertig an.

Gruß
Stefan

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