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Ist beim Nachweis eines Gebäudes mit der 140% Regel, der Mindestwärmeschutz für einzelne Bauteile einzuhalten?
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Hallo,
ich glaube schon, daß der Mindestwärmeschutz einzuhalten ist, da dadurch Tauwasserausfall verhindert werden soll. Gruß Wolfgang |
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Hallo Hansjörg,
bei Bestandsgebäuden richtet sich der Mindestwärmeschutz nach der zur Zeit der Erbauung gültigen Norm. Wird ein Bauteil/Gebäudebereich verändert (nicht nur repariert) richtet sich der Mindestwärmeschutz nach jetzt gültiger DIN 4108-2. Der Mindestwärmeschutz ist dann immer zu beachten, egal was die EnEV darüberinaus fordert. Mindestwärmeschutz und EnEV sind getrennte Sachen. Grüße aus Berlin
Florian Muthmann Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! www.muthmann-berlin.de Tel 030 - 859 670 55 Fax 030 - 859 670 54 |
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Hallo,
ich schließe mich Florians Meinung an. Der Mindestwärmeschutz ist unabhängig von den Anforderungen der EnEV. Bei Bestandsbauten und änderung von Bauteilen besteht die Möglichkeit nach Anhang 3 vorzugehen. Hier sagt die EnEV teilweise, dass die Anforderungen auch erfüllt sind, wenn die baupraktisch größtmöglich einbaubare Wärmedämmschichtdicke eingebaut wurde (unabhängig vom U-Wert). Dies lässt jedoch nicht den Schluß zu, dass damit auch der Mindestwärmeschutz eingehalten ist. Im Bestand ist sicherlich zu klären inwieweit die Anforderungen an den Mindest-wärmeschutz einzuhalten sind. Wenn die Aufwendungen unverhältnis-mäßig hoch sind, ist eine Ausnahmeregelung sicher möglich (Rücksprache mit Bauamt). Auf jeden Fall sollte der Dampfdiffusionsnachweis und damit die Bildung von Tauwasser nicht aus den Augen gelassen werden und ggf. Maßnahmen zur Vermeidung getroffen werden. Gruß Marco Dipl.-Ing. Marco Herzog
Westmarkstraße 22c 26676 Barßel Tel.: 04499 / 918769 Mobil: 0174 / 4280227 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
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