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Dachgaubenneubau bei bestehenden Gebäude 08 Aug 2005 11:50 #10371

Hallo Kollegen,
ich plane bzw. konstruiere eine Dachgaube im bestehenden Gebäude.Das Gebäude ist Jahr 1959 gebaut worden.
Die Seitenwände und die Frontwand werden als Ständer ausgeführt und die Ausfachung wird Wärmedämmung eingebaut.

Die Frage ist:
Gibt es laut der EnEV eine besondere Regelung, das man den Wärmeschutz einhalten muß (U-Wert für Wände, Dach)?
Ich habe zur Information bekommen, daß ich die Durchführungsordnung zur EnEV vom 06.05.2003 (GBL S. 228) beachten muß.
Das heißt also, der Energiebedarfsausweis muß vorgelegt werden. Gilt das für das ganze Gebäude oder nur das Dachgeschoss und wie ?

Für die Hilfe wäre ich dankbar!
Gruß Alvo

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ReDachgaubenneubau bei bestehenden Gebäude 08 Aug 2005 12:31 #10372

Hallo Alvo,

es stellt sich die Frage ob der Dachraum schon als Wohnraum genutzt wurde oder nicht. War er schon als Wohnraum genutzt, also irgendwann mal von der Bauaufsicht genehmigt, brauchst du für die neuen Bauteile lediglich die Grenzwerte der Tabelle 1 im Anhang 3 der EnEV einzuhalten. Sollte der Dachraum bisher als ungenutzt gelten und im Zuge der Dachgauben zu dem Wohnraum hinzu kommen, dann ist der Nachweis für den gesamten Dachraum zu führen (Ausnahme das Volumen ist kleiner als 100m³, dann gilt Anhang 3, Tab.1). Bei Volumen > 100m³ sind die Nachweise wie normal zu führen, bei Anschluss an die bestehende Heizungsanlage ist die Heizungsanlage Fernwärme zu wählen oder die 76%-Regel anzuwenden.

Gruß
Stefan

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ReDachgaubenneubau bei bestehenden Gebäude 08 Aug 2005 13:28 #10374

Danke Stefan!
Der Dachraum wurde nicht als Wohnraum genutzt. DG ist etwa 190 m³.
Bei der Berechnung der Flächen (Hüllfläche), rechnet man den Boden vom DG ganz normal mit als Aussenfläche?
In meinem EnEV-Programm stehen verschiedene Wärmeerzeuger zu Verfügung:
Fernwärme KWK fossil, Fernwärme Heizwerk fossil, und Nahwärme Bestandsgebäude.
Welche der diesen 3 Varianten ist Anwendbar, wenn im Bestandsgebäude neulich eine Gasbrennwertheizung eingebaut wurde?

Gruß Alvo

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ReDachgaubenneubau bei bestehenden Gebäude 08 Aug 2005 14:32 #10376

Hallo Alvo,

Die Grundfläche ist keine wärmeübertragende Fläche und wird nicht berücksichtigt.
über die Heizung wirst Du keine Abgaben machen können. Also gilt die 76%Regel.

Gruß IBDöring

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ReDachgaubenneubau bei bestehenden Gebäude 08 Aug 2005 17:37 #10378

Nahwärme Bestandsgebäude hört sich gut an, hier müssen folgende Parameter eingehalten sein:
Erzeugeraufwandszahle Heizung e,g,H = 1,01;
erzeugeraufwandszahl Warmwasser e,g,TW = 1,14;
Primärenergiefaktor 1,3
Ich vermute aber Du fährst mit der 76% Regel besser.
Gruss Jörn

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ReDachgaubenneubau bei bestehenden Gebäude 09 Aug 2005 07:23 #10384

Hallo Kollegen,

wie bereits in meinem ersten Posting erwähnt kann als Heizung eine Versorgung über ein Nahwärmesystem angenommen werden (s. DIN4701-10:2003-08, Abs.4.2.3, Weitere Berechnungsfälle bzw. Abs.4.2.5, Weitere Berechnungsfälle). Es besteht aber auch weiterhin die Möglichkeit der 76%-Regel. Sowohl die eine als auch die andere Variante führen zu extremen Dämmstoffdicken, welche wirtschaftlich nicht zu vertreten sind. Bei einem Versuch einen Dachausbau nachzuweisen habe ich bei dem Ansatz des Nahwärmesystems einen Durchschnittlichen U-Wert für die Bauteile von ca. 0,1 W/(m²K) (!!!) ermittelt und selbst bei der 76%-Regel ist es mit Dämmstoffdicken unter 24cm im Dachbereich und Innendämmung auf den Giebelwänden nicht getan. Ich halte dies für nicht praktikabel und schlage meist vor den Grenzwert des Transmissionsverlustes HT´ einzuhalten und bei der Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Befreiung gem. §17 der EnEV (Unbillige Härte) einzureichen. Hier muss dann eine Kosten/Nutzen Rechnung vorgelegt werden und wenn ich nachweise dass ich 2500€ an Mehraufwand habe und pro Jahr lediglich 70€ spare (wegen der Geringen Größe des Dachgeschosses) kann ich die Amortisationszeit von rund 35 Jahren als unsinnig darstellen (und das ohne Kostensteigerung der Energieträger). Hilfreich hierfür ist auch der Hinweis das Finanzamtstechnisch das Haus nach 50 Jahren abgeschrieben ist und danach eigentlich alles eine unbillige Härte darstellt.

Gruß
Stefan

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