Neueste Informationen zum Thema SIGEKO

SiGeKo (Sicherheits und Gesundheitsschutzkoordination für Baustellen

Seit Inkrafttreten der Baustellenverordnung am 1.Juli 1998 ist für Baumaßnahmen, an der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, die Bestellung eines Koordinators vorgeschrieben.
Ziel der Verordnung ist die Vermeidung von Unfällen bei der Ausführung von Bauwerken.
Es ereignen sich am Bau doppelt so viele Unfälle wie in der gesamten restlichen Wirtschaft.
Über 62% der Unfälle lassen sich auf Fehler in der Planungsphase zurückführen. Aus diesem Grund sollte der Koordinator so früh wie möglich in das Planungsgeschehen eingebunden werden, um die Grundsätze des Arbeitschutzes schon in der Planung zu berücksichtigen und somit die Bauablaufplanung sicher zu gestalten.

Auszüge aus der Baustellenverordnung (Baustell V)

Grundsätze des Arbeitsschutzes sollen bei der Planung für die Ausführung eines Bauvorhabens berücksichtigt werden.

Für Baustellen mit einer Arbeitsdauer von voraussichtlich mehr als 30 Tagen und gleichzeitig
mehr als 20 Beschäftigten oder
mit einem Arbeitsumfang von mehr als 50 Personentagen
muß 2 Wochen vor Arbeitsbeginn eine Vorankündigung an die zuständige Behörde erfolgen.

Falls eine Vorankündigung nötig ist oder
mehrere Beschäftigte von mindestens 2 Arbeitgebern tätig sind und besonders gefährliche Arbeiten lt. Katalog der Baustell V ausgeführt werden
muß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden.

Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber (ab 2) benötigen einen Koordinator.
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Aufgaben eines SiGeKo

Das Aufgabengebiet eines SiGeKo gliedert sich im Wesentlichem in zwei Bereiche:

  1. Planungsphase
  2. Ausführungsphase

zu 1:

  • Einarbeitung in die Planungsunterlagen
  • Vorankündigung erstellen
  • Erstellen eines SiGePlanes
  • Erstellen einer Unterlage für die Nutzungsphase des Gebäudes
  • Erstellung einer Baustellenordnung

zu 2:

  • Wahrnehmung der Baustellentermine
  • Sicherheitstechnische Einweisung der Unternehmer
  • Anpassen des SiGePlanes
  • Ansprechpartner für Behörden und Bauleitung
  • Überwachung der Sicherheitstechnik der Baustelle
  • Berater für alle Fragen des Arbeitsschutzes

Die Eignung des Koordinators ist gesetzlich nicht geregelt, es gelten zur Zeit nur Empfehlungen zur Eignung des Koordinators.
Da es zu Haftungsansprüchen gegen den Koordinator kommen kann, sollte sich dieser mit seiner zuständigen Versicherung in Bezug auf seine Haftpflicht für diese Aufgaben absichern.
Der Bauherr kann Eignungnachweise verlangen.
Zur eigenen Sicherheit sollten auf jeden Fall geeignete Kurse in Bezug auf Arbeits- und Sicherheitstechnik besucht werden.
Die zuständigen Baugenossenschaften geben Auskunft über anerkannte Kurse.

Weitere Informationen erhält man über

Diesbezügliche Kurse werden angeboten von

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