Was nicht alles in diesem Paragraphen der
HBauO steht ...
§ 15 Standsicherheit
(1) 1 Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein.
2 Bauteile müssen auch im Brandfall ausreichend lange standsicher sein.
3 Die Standsicherheit muss auch beim Errichten, Ändern und Beseitigen sichergestellt sein.
4 Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.
(2) 1 Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig.
2 Für bauliche Anlagen auf mehreren Grundstücken gilt dies nur, wenn durch Baulast gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.
3 Für verfahrensfreie Gebäude bedarf es nicht der Bestellung einer Baulast.... erstaunlich