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Hallo, -es ist doch wohl absolut üblich, dass sofort nach dem Erstellen des Entwurfes die Fachplaner beauftragt werden....denn ohne Fachplaner keine Baugenehmigung.... Schall, Wärme, Statik.... Und Anfangen darfst du dann auch erst wenn du geprüfte Ausführungspläne hast... -es ist doch wohl ebenso absolut üblich, dass sofort nach dem Erstellen des Entwurfes die Fachplaner mit der Ausschreibung und Verhandlung (nicht Vergabe) begonnen wird. Und wenn du mit Änderungen kommst, nachdem alles besprochen ist (noch nicht vergeben) dann wird es sehr teuer. Ich weis nicht warum solche normalen Vorgänge nicht bekannt sind. Es geht nicht um Wohnungsbau, vielleicht liegt es daran. Me transmitte sursum, Caledoni!
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Letzte Änderung: von GustavGans.
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hi,
wenn gustav fragt, wird´s subtil - so subtil, dass keiner weiss, was die frage ist. also, stoff genug, munter draufloszuraten, ohne das wichtigste zu wissen. das mach ich jetzt auch, aber ohne auf die rolle von gustav, dem bauherrenretter einzugehen, es ist viel einfacher verträge aufzudröseln (uuups .. auch das führt ob der immer weiter um sich greifenden indolenz zu immer grösseren problemen - wird als nichtidealtypisch ausgeklammert), als irgendwelche, gar mündlichen oder geistigen vereinbarungen, zu erraten. wenn also der tragwerksplaner seine arbeit sauber gemacht hat (dazu gehört im zweifelsfall das abarbeiten aller teilleistungen - ohne den status der hoai als nichtleistungskatalog diskutieren zu wollen), sind die ersten leistungsphasen jeweils dokumentiert und mit autogrammen geheiligt - diese leistungen hat dann der bauherr angenommen. bei den inzwischen extrem ausgeuferten anforderungen an die lph 3 (danach gibts bei querschnitten und baustoffen kein zurück mehr), sehe ich kein problem, auf dieser basis an die erfüllung der twp-lph4 zu gehen. für die twp-lph3 muss logischerweise die arch-lph3 ebenfalls fertig sein. massgeblich ist, ob der bauherr die twp-lph´n abgenommen und damit den weiteren planungsweg geebnet hat. danach wird zu entscheiden sein, ob der twp etwaige leistungen hätte verweigern können, bzw. ob diese leistungen honoriert werden. was zwischen bauherr und architekt abgeht, geht mich nix an, ausser, ich hätte architektenfehler erkennen können und dem bauherren mitteilen müssen. die jüngere rechtsprechung kommt da zu immer interessanteren ergebnissen wahscheinlich isses bei gustav nochmal gaaans anders .. grüsse, markus Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde |
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Hier spricht der Fachmann Erklär einem Juristen mal den Begriff "üblich" und "normale Vorgänge". Ich empfehle daher: "Schuster, bleib bei deinen Leisten"....... Grundsätzlich stimme ich Markus zu, wobei die "Abnahme" durch den Bauherrn auch kein Allheilmittel ist (Thema "Sachkunde des Bauherrn"). |
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