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Hallo,<br />
<br /> kann mir mal jemand grundsätzlich erläutern, wie sie die Geschichte mit der Prüfstatik in Hessen seit der Gesetzesänderung im Dezember 2002 verhält ?<br /> <br /> Ich bekomme immer wieder gegensätzliche antworten dazu.<br /> <br /> Ist es richtig, dass bei Bauten, die nach dem genehmigungsfreien Verfahren in Hessen beantragt werden immer eine Prüfstatik erforderlich ist ?<br /> Ist es ferne richtig, dass bei einem genehmigungspflichtigen Bauantrag und der Einhaltung des Kriterienkataloges für den Baukörper auf eine Prüfstatik verzichtet werden kann ?<br /> <br /> Gruß Andreas |
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Es ist also so in Hessen:<br />
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1-3 entfällt die Prüfpflicht der statischen Berechnung und der Wärme- und Schallschutznachweise, wenn diese von einem Nachweisberechtigtem (für Statik, Wärme- und Schallschutz) aufgestellt sind und keiner der 10 Punkte des Kriterienkatalogs (in der Nachweisberechtigtenverordnung Anlage 1 zu §2Abs3). Bei Gebäudeklasse 4 und 5, sowie Sonderbauten ist auf alle Fälle zu prüfen. In diesen Fällen aber nur die Statik wenn der Verfasser des Wärme- und Schallschutznachweises ein Nachweisberechtigter für Wärme- bzw. Schallschutz ist. Ist der Aufsteller dies nicht dann muss alles geprüft werden. Es ist eigentlich unerheblich ob der Bauantrag im genehmigungsfreien Verfahren läuft oder "normal".<br /> <br /> Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.<br /> <br /> Gruß<br /> Stefan Held |
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