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Vollständig überdrückte Bereiche müssen natürlich nicht rissbreitenbeschränkend bewehrt werden, das sehe ich auch so.
Nach meiner Meinung ist gerade in Decken in der Zugzone eine Rissebewehrung einzulegen. Die Rissebewehrung soll ja gerade das gleichmässige Rissbild hervorrufen. Und in Bereichen, in denen die statisch erforderliche Bewehrung nicht ausreicht kann man durchaus die Rissebewehrung einlegen. Unabhängig davon war in der ursprüngliche Frage ja auch die abfließende Hydratationswärme das Thema, was natürlich erstmal unabhängig von der späteren (Last-)Situation ist. Und bei großen Abmessungen können da natürlich Risse beim Abbinden entstehen. Wie legen sicher nicht immer die rissreitenbeschränkende Bewehrung ein, aber durchaus häufig. Das muss ein Stück weit natürlich jeder selbst entscheiden, aber im Zweifelsfall ist es schon beruhigend (und man macht sich einfach weniger angreifbar) wenn man an alle Nachweise gedacht hat. Das Gebrauchstauglichkeitskriterium gibt es eben nun mal einfach, ob wir als Praktiker das wollen oder nicht. Freundliche Grüße P. Marx |
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Erst einmal vielen Dank für die Antworten.
Es ist ein wenig beruhigend, dass auch hier im Forum nicht vollständige Klarheit zu diesem Thema herrscht. Wie MeyerK geschrieben hat, bin auch ich der Meinung, dass, wenn man völlig regelkonform bemessen will, "Der Rissbreitennachweis ... zu führen" ist. Gem. EC2 ist für die Ex.-Klasse XC1 eine Rissbreite unter der quasi-ständigen Einwirkungskombination von 0,40 mm einzuhalten. Wenn ich nun die Mindestbewehrung berechne bekomme ich für eine 22´er Decke, C25/30, d=8mm, eine erf. obere und untere Bewehrung von ca. 4,00 cm²/m heraus. Unter dem Aspekt, dass zum Einen die Unterseite in der Regel aus Filigrandecken besteht und die Oberseite durch einen schwimmenden Estrich abgedeckt wird, sind Risse richtigerweise eigentlich unerheblich. Mir ist das aufgefallen, da ich bei einer FEM-Berechnung den Haken bei der Mindestbewehrung gesetzt habe und ich diese relativ hohe Bewehrung erhalten habe. Bei meiner Platte habe ich noch als Besonderheit, dass ich, da das Haus teilunterkellert ist, auch gleichzeitig eine Bodenplatte mit eingegeben habe (h = 25 cm). Hier muss ja, denke ich zumindest, auf jeden Fall ein Rissnachweis geführt werden (wird ja durch die vorher betonierten Frostschürzen horizontal gehalten). Generell denke ich ist festzuhalten, dass alle Bauteile, die durch vorher betonierte Bauteile, o.ä., beim Abbinden gehalten werden, eine Mindestbewehrung einzulegen und somit der Nachweis der abfließenden Hydratationswärem zu erbringen ist. Freundliche Grüße Bilbo aus dem Auenland |
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"Gem. EC2 ist für die Ex.-Klasse XC1 eine Rissbreite unter der quasi-ständigen Einwirkungskombination von 0,40 mm einzuhalten."
Nö, ist nicht zwingend. "Mir ist das aufgefallen, da ich bei einer FEM-Berechnung den Haken bei der Mindestbewehrung gesetzt habe und ich diese relativ hohe Bewehrung erhalten habe. " Was hat die Mindestbewehrung der FEM - Berecnung mit dem Thema Zwangsschnittgrößen zu tun? "...auch gleichzeitig eine Bodenplatte mit eingegeben habe (h = 25 cm). Hier muss ja, denke ich zumindest, auf jeden Fall ein Rissnachweis geführt werden (wird ja durch die vorher betonierten Frostschürzen horizontal gehalten)." Na, dann bitte mal die Zwangskraft ausrechnen .... |
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Hallo Bilbo,
wie statiker99 auch schon geschrieben hat: Mindestbewehrung = Duktilitätsbewehrung ist keine rissbreitenbeschränkende Bewehrung. |
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Wie kommen Sie auf 4,00 cm²/m Bewehrung wenn Sie NUR die Mindestbewehrung=Duktilitätsbewehrung ermittel. Ich bekomme ca 2,50 cm²/m als Mindestbewehrung heraus. Das wird doch sicherlich aus dem FE-Programm nicht die Mindestbewehrung sonder die "statisch erf." Bewehrung sein ... oder KM |
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hi,
die 4cm2/m sind für zwang aus abfliessender hydrationswärme. ob diese annahme richtig ist, ist der berühmte einzelfall .. der grundsätzliche rechenweg steht in ec2, glg. 7.1 und nad, ausnahmen sind nachzuweisen. 2,5? wie geht das? grüsse, markus Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde |
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