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Doch gibt es schon, ist allerdings nicht klar geregelt. Vgl. hierzu DIN EN 1991-2, 4.2.2, (2):
In DIN EN 1991-2, 4.3.2. (3) heißt es dann:
In DIN EN 1991-2/NA, NDP zu 4.3.2 (3) Anmerkung 1 und 2 werden dann die Anpassungsfaktoren wie bekannt definiert. Weitere Anmerkungen zu den Anmerkungen 1 und 2 oder gar zu DIN EN 1991-2, 4.2.2 (2) werden im NA nicht gemacht. Aus meiner Sicht folgt somit, dass die Anpassungsfaktoren und somit schlussendlich die Achs- und Flächenlasten, die auf der Brücke zu berücksichtigen sind, an die örtlichen tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden dürfen. Sollen die Faktoren allerdings um mehr als 10 bis 20% reduziert gewählt werden, muss eine durch Beschilderung angezeigte Beschränkung des Fahrzeuggewichts vorhanden sein. Eine Wirtschaftswegbrücke, die einmal in der Woche vom Bauer mit seinem Traktor genutzt wird muss, meiner Meinung nach, also nicht wie die 1.000 m lange und 300 m hohe Autobahnbrücke der Transitstrecke von Dänemark nach Italien bemessen werden. Gruß Tobias |
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Steht nicht sogar irgendwo im NA eindeutig drin, dass für die Anpassungsfaktoren = 1,0 gilt?
Obwohl...EC und irgendwo was eindeutig feststehend, das wär ja zu schön um wahr zu sein Wenn der AG der Sache zustimmt, ist auch die Beschilderung geregelt. |
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