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Rissnachweis bei außergewöhnlicher Belastung 17 Nov 2017 14:46 #62416

Hallo Havelmann,

Das von dir im ersten Post angesprochene LM1 ist keine außergewöhnliche Belastung.
Für den Nachweis der Rißbreiten gilt DIN EN 1992-2/Na, Tab. 7.101DE (bei Stb-Bauteilen Einwirkungskombination häufig, w max 0.2 mm).

Zu den ψ1-Werten für den häufigen Lastfall s. meinen Post v. 28.09.17.

Eine außergewöhnliche Belastung z.B. aus Schrammbordanprall oder Tandemlast auf dem Gehbereich (Post v. 16.11.17) bleibt, wie dvog schrieb, beim Rißnachweis unberücksichtigt.

Gruß
mmue

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Rissnachweis bei außergewöhnlicher Belastung 10 Dez 2017 13:34 #62521

Hallo,

ich muss die Frage noch erweitern auf die Erdbebenkombination. Das betrifft jetzt nicht das genannte Projekt.
Ist für den Fall Erdbeben (Zone 1) aich ein Rissnachweis zu führen?

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Rissnachweis bei außergewöhnlicher Belastung 11 Dez 2017 20:06 #62532

Nein!
Erdbeben ist ein Katastrophenfall, da kommt es auf Gebrauchstauglichkeit/Dauerhaftigkeit nicht mehr an.
Bei meiner letzten Fortbildung zum Thema Erdbeben wurde als einziges Ziel ausgegeben, dass das Gebäude nicht einstürzt.
Da wurden Fotos von Häusern mit Rissen im Zentimeterbereich als positive Beispiele gebracht.
Schönen Tag!

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Rissnachweis bei außergewöhnlicher Belastung 11 Dez 2017 21:02 #62534

So hätte ich das gefühlsmäßig auch gedacht, allerdings bin ich in der DIN EN 1998-1 auf Folgendes gestoßen:

2.2.3 Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit

(1)P Eine ausreichende Zuverlässigkeit gegen unzulässige Schäden muss sichergestellt werden, indem die Verformungsgrenzen oder andere einschlägige Grenzen, die in den betreffenden Teilen der Reihe EN 1998 definiert sind, eingehalten werden.

(2)P In Bauwerken, die für den Schutz der Bevölkerung wichtig sind, muss für das Tragsystem nachgewiesen werden, dass es ausreichende Beanspruchbarkeit und Steifigkeit besitzt, um die Funktionsfähigkeit wichtiger Dienste im Falle eines Erdbebens mit angemessener Wiederkehrperiode aufrechterhalten zu können.
2.2.4


Da ist es dann natürlich Interpreatationssache, (1)P für Rissnachweise ebenso gilt.

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