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Gültigkeit eines Rissbreitennachweises (WU) 27 Jun 2017 18:57 #61563

Die Argumentation des GU klingt eher wie ein Hilfskonstrukt - weniger wie eine stichhaltige Erklärung.

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Gültigkeit eines Rissbreitennachweises (WU) 28 Jun 2017 06:32 #61564

gibts jetzt risse oder nicht herr bauherr?

die frührissbildung dürfte ja nun abgeschlossen sein...

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Gültigkeit eines Rissbreitennachweises (WU) 28 Jun 2017 09:44 #61567

thle schrieb: Die Argumentation des GU klingt eher wie ein Hilfskonstrukt - weniger wie eine stichhaltige Erklärung.

Argumentationen und Erklärungen hin oder her, das ist alles uninteressant.
Die im rechnerischen nachweis aufgeführten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Also hat der Bauherr das Recht einen neuen rechnerischen Nachweis anzufordern.

es

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Gültigkeit eines Rissbreitennachweises (WU) 28 Jun 2017 11:32 #61568

"Also hat der Bauherr das Recht einen neuen rechnerischen Nachweis anzufordern."

Ist das so?

Die "Juristerei" ist nicht mein Fachgebiet, aber hat der Bauherr nicht eher das Recht auf
ein "mangelfreies (Bau-)Werk"?

Und sollte hier wirklich der frühe Zwang maßgebend sein und keine Risse aufgetreten sein,
worüber dirskutieren wir hier.

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Gültigkeit eines Rissbreitennachweises (WU) 28 Jun 2017 12:25 #61571

Ich denke schon, dass er das Recht hat einen neuen Nachweis zu bekommen.
Die Frage ist nur, von wem.
Wenn es anders ausgeführt wurde und z.B. der Unternehmer das entweder falsch
oder aus sonstigen Gründen abgeändert hat, hat er grundsätzlich das Recht nachzubessern.
Entweder die ursprüngliche Planung herzustellen, oder abzuändern oder den Nachweis der
Gleichwertigkeit zu erbringen.
Wir sollten uns jedoch hüten hier Dinge "gesund" zu rechnen.
Auch ist es - ohne dass wir vom Unternehmer ausdrücklich beaftragt sind - "riskant" hier
Angaben zu einer Nachbesserung zu machen.

Folgender Fall aus der Juristerei.
Unternehmer arbeitet schlampig - Betonoberfläche ist verhunzt.
Tragwerksplaner des Bauherrn schlägt vor: Verfahren der Firma AA mit System AB. Kosten 10.000.-
Wird so ausgeführt. Da einige weitere Mängel: Rechtsstreit.
Unternehmer legt Nachweis vor, dass es mit dem Verfahren CD von der Firma BB für 7.000.- auch gegangen wäre.
Tragwerksplaner soll den Rest zahlen, da er dem Nachbesserungsrecht vorgegriffen
hat und damit unberechtigt Anweisungen gegeben hat.

Als erst mal den Unternehmer machen lassen... (Falls er den Fehler gemacht hat)

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Gültigkeit eines Rissbreitennachweises (WU) 28 Jun 2017 12:39 #61572

"Unternehmer arbeitet schlampig - Betonoberfläche ist verhunzt."

Das ist hier die Frage, ist denn irgend etwas "verhunzt"?

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