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Hallo werte Kollegen,
habe eine kleine Frage zur maximalen Bodenpressung nach EC-7 Tab. A6.1+A6.2. Abmessungen, kartesisch, in X-Y, gesehen: Fundament, Ausdehnung, in X-Richtung 2,30 m, in Y-Richtung 3,0 m, als Blockfundament. Das Blockfundament bekommt eine große H-Last aus "ständigen" Lasten, wirkend auf OK Fundament in Y-Richtung (3,0 m). Maßgebend ist der Lastfall "ständig". H/V- Verhältnis liegt ca. bei 1.50 "Überlastung", d.h. bei 0,3 >0,2. An dem Verhältnis kann man nichts "drehen", ist einfach so. Laut Baugrundgutachten liegt ein nichtbindiger Boden vor, mit mind. mitteldichter Lagerung, mein Fundament hat mind. 1,0 m Einbindertiefe, demzufolge kann ich vereinfachend mit 340 kN/m² x 1,2 = 408 kN/m² bei einem zentrisch belasteten Fundament rechnen. Bei einem Verhältnis H/V>0,2 muss man den Sohlwiderstand um den Faktor (1-H/V)² abmindern Der BG-Gutachter hat in seinem Gutachten nur die Tab. A6.2 beigefügt, und praktisch die Norm "abgeschrieben", auch inklusive die Verminderung des Sohlwiderstandes. Nun die Frage zu EC-7 Tab. A6.1 und A6.2: Im Kommentar steht, dass bei H/V>0,2 die Tabellenwerte A6.2 beibehalten werden können, ggf. Erhöhungen und Abminderungen, aber die Tabellenwerte A6.1 sind mit dem Faktor (1-H/V)² abzumindern, ggf. Erhöhungen und Abminderungen. Der kleinere Wert ist maßgebend. Verstehe ich dies richtig? Oder gibt es wieder ein " Haken"? Hat jemand schon sowas gehabt? In meinem Fall werde ich folgenden Vergleich (vereinfachend) machen: Tab. A6.1: 800 x (1-0,30)² x 1,20 = 470 kN/m² Tab. A6.2: 340 x 1,20 = 408 kN/m² Maßgebend sind 408 kN/m² und gegen diesen Wert bemesse ich den "mittleren" Sohlwiderstand bzw. Kantenpressung. Es geht nur um den Sohlwiderstand, der Grundbruch kann nicht eintreten, da durch die benachbarte Fundamente das Ausweichen des Bodens behindert wird. Danke voraus, Grüße, Sergej |
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noch eine kurze Erläuterung:
es geht um eine Tiefgarage. Wird ca. 4,50 ab OK Gelände "versenkt". Ist eine Flachdecke, die auf den Blockfundamenten sich lagert. Den Abschluss bilden Stb.-Wände, die auf Streifenfundamenten gegründet werden. Da die Streifenfundamente die H-Lasten aus dem Erddruck nicht aufnehmen können, werden diese gegen Blockfundamente durch Koppelbalken (Druckbalken) abgestützt. Daher kommt die H-Last für das Blockfundament her. Grüße, Sergej |
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Hallo Sergej,
verstehe jetzt zwar nicht die ganze Konstruktion, die Randbedingungen bezüglich der Tabellen werden nicht eingehalten. Damit sind die Tabellen nicht anwendbar. Ich mache es meistens so: - Tabellen gem. EC7 wende ich nicht an - Grundbruchnachweise werden im Rahmen der Statik selbst geführt (auf Grundlage der Bodenkennwerte gem. Bodengutachten) - Abstimmungen mit dem Bodengutachter bezüglich verträglichen Setzungen / Setzungsdifferenzen erfolgen. Oft kommt dann raus, daß weniger der Grundbruch sondern die Beachtung der Setzungsdifferenzen das maßgebende Kriterium sind. PS.: Das Verhältnis mit 0,3 kommt mir aber schon ein bißchen viel vor. Nur einseitige Erdanschüttung ? oder keine (konstruktive) Bodenplatte? |
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Hallo statiker99,
Danke für die Antwort. Zur Konstruktion: es gibt keine Bodenplatten, wird gepflastert. Die Außenwände und Innenwände werden auf Streifenfundamenten gegründet, die Stützen auf Blockfundamenten. Die Streifenfundamente unter Außenwänden bekommen auch die H-Last aus Erddruck, und können diesen nicht aufnehmen, da keine große Last von oben ist, nur eine Decke. Daher werden diese gegen Blockfundamente abgestützt. Dummerweise ist der Lastfall "ständig" maßgebend. Daher ist H/V = 0,30. Im GZT sind alle Nachweise erfüllt, außer H/V und demzufolge die Pressung im LF "ständig". Sonst ist alles OK. Grüße, Sergej |
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Hallo Sergej,
dann einfach den Nachweis führen - Grundbruch - Gleiten - Kippen? und fertig ist es. Die Tabellen braucht es dann nicht. |
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Danke,
werde auch so machen. Fundament kippt nicht, R in der 1. Kernfläche. Grüße Sergej und schönes WE |
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Letzte Änderung: von Sergej.
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