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Gast
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Hallo,
zu der zitierten Veröffentlichung des VPI bezügl. Geländerpfosten: 1) Der Nachweis el-el im Gebrauchszustand (gam = 1.0) sollte wohl zu erbringen sein. 2) Der Verweis auf ein Shake-Down-Problem ist wohl etwas weit hergeholt. Wie oft tritt den die max. anzusetzende Holmlast in der Lebenszeit des Geländers auf? Hier war wohl von 1.0 kN/m die Rede. Diese relativ hohe H-Last müßte dann quasi regelmäßig wechselnd nach innen und außen wirken. 1.0 kN/m nach innen ziehen? Viel Spaßdabei. Und unter dieser Gebrauchslast gibt's noch keine plastisch verformten Stellen (soweit ich das sehe). Wer sich sowas ausdenkt ... 3) Der VPI ist kein Gesetzgeber. Gruß mmue |
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Guten Morgen!
Noch ein kleiner Hinweis zu den nach innen gerichteten Holmlasten. DIN 1055-3:2002-10; Abschnitt 7.1 (2) besagt:
Gruß taw |
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Hallöchen!
Nochmal eine Rückfrage, da ich es in diesem langen Thread nicht mehr gefunden habe: um was für eine Art Gebäude handelt es sich hier? Ein Wohngebäude, oder ein sogenanntes "öffentliches Gebäude"? Ich wundere mich gerade über die Größe der Holmlast von 1,0 kN/m. Wo kommt diese Forderung her? Denn für Wohngebäude / "nicht öffentliche" Gebäude ist m.E. nur 0,5 kN/m anzusetzen. Oder war das eine Vorgabe des Auftraggebers? Danke für die Aufklärung (oder den Hinweis in diesem Thread, wenn ich mal wieder nicht lesen kann ). Gruß taw |
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Hallo,
es handelt sich um ein rein privates Wohngebäude, Balkone auf 3 Ebenen, unter 10m Gesamthöhe, Holmlast ist 50kN. Bautermin 2005, somit Gültigkeit Din 18800 und nicht EC3. Somit el.-pl. Nachweis möglich, da das verwendete Profil T50 den Grenz(b/t)-Wert locker einhält. Entschuldigung(Gustav), wenn ich wieder nicht bei meinen Leisten geblieben bin....will nur helfen...wegduck Bommel |
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Moin,
zum VPI-Kommentar: Das mit dem shake-down finde ich auch etwas weit hergeholt. Bzgl. des Gebrauchstauglichkeitsnachweises sind die vom VPI wohl der Meinung, dass der Nachweis NICHT mit 1,0-fachen, sondern mit 1,5-facher Belastung zu führen ist, da Leib und Leben davon abhängt. Zumindest verstehe ich das so. Ehrlich gesagt, habe ich die Gebrauchstauglichkeit noch nie mit 1,5-facher Belastung nachgewiesen. Falls aber in Bommels Falls Gericht und Gutachter derselben Meinung sind, hat man keine Chance auf einen rechnerischen Nachweis, da der plastisch beanspruchte Pfosten große Verformungen erfahren würde. Natürlich darf man nicht vergessen, der Text vom VPI stellt nur eine Meinung von Fachleuten dar. Nicht weniger, aber auch nicht mehr. Selbst wenn man den Pfosten plastisch nachweisen kann/darf, bleibt noch das Problem des durchlöcherten Fußpunktes. Wie groß ist denn an dieser Stelle das aufnehmbare Moment? Grüße Christoff |
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Letzte Änderung: von qwertzuiop.
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Hallo Bommel
du hast sowas von KEINE Ahnung davon, was du uns da versuchst zu erklären. Du hast deinen 50mm breiten Pfosten um 2x ca 10mm reduziert. Das sind lockere 40% Schwächung des Flansches. (nicht des Ges-Querschnitts) Wenn ich der Gutachter der Gegenpartei wär, ich würde dich grillen Trotzdem habe ich dir geschrieben wie du den Nachweis von einem Fachmann (nicht von dir) erstellen lassen kannst. Wenn du nicht auf meine Worte hörst..... dann wirst du uns wohl auch weiter hier die Ohren vollheulen. Gruß Gustav Me transmitte sursum, Caledoni!
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