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Dacherneuerung 17 Jun 2005 15:49 #9829

Hallo,
bitte um Rat für folg. Frage.
Ein Mehrfam.haus Baujahr irgendwann in den 50ern wird abgedeckt (ca 850m² für rund € 90.000.- !!!) und erhält neue Unterspannbahn, Lattung und Ko\lattung und neue Ziegel.
Bei der letzten Eigentümerversammlung wurde uns vom Verwalter erklärt, dass bei dieser Baumassnahme der nachträgliche Einbau von Dämmung (Zwischensparrendämmung ; bis jetzt ist der Dachstuhl ungedämmt, auch die Decke zw. OG und DG) gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Stimmt das ?? Ich dachte, dass gem. Energieeinspargesetz bei jeder Sanierung gedämmt werden muss.
Vielen Dank schon mal
MarioS

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ReDacherneuerung 17 Jun 2005 16:33 #9830

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)

§ 8 änderung von Gebäuden
(1) Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach § 1 Abs. 1 änderungen gemäß Anhang 3 Nr. 1 bis 56 durchgeführt werden, dürfen die in Anhang 3 Tabelle 1 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für änderungen, die".

Anhang 3
Anforderungen bei
änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1)"..
......
4. Decken, Dächer und Dachschrägen
4.1 Steildächer
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
? b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
"""sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen "" der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach den Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.

§ 9
Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
(1) "..
(2) ""
(3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum
31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²â€¢K) nicht überschreitet.
(4) "..

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ReDacherneuerung 18 Jun 2005 11:19 #9836

Danke herrLehmann,
mfg MarioS

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