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Hallo Kollegen,
wie schon im Betreff stellt sich mir die Frage wie ein "Gebäude" bewertet werden soll, dass unter den §1 Abs.2 Nr. 5 fällt. ZUM FALL: Es soll ein Schulgebäude aus vorgefertigten Elementen für 4 Jahre aufgestellt werden. ca 200 m² Grundfläche, 2 Geschosse. Nach o. g. § ist somit entspr. der Auslegung ( Anwendung der Verordnung auf Gebäude aus Raumzellen) zum o. g. § ein Nachweis nach EnEV nicht erforderlich. In der Auslegung wird aber nichts davon gesagt, wie und nach welchen Werten der min. Wärmeschutz erfüllt werden soll. Es wird auch nichts über entspr. Nutzung des Gebäudes gesagt. Bin ich mit meiner Meinung auf dem richtigen Weg, dass der min. Wärmeschutz trozdem nach DIN 4108-2 (Bauteile) erfüllt sein sollte? über eine Antwort würde ich mich freuen. Klaus M |
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der Mindestwärmeschutz ist Stand der Technik, um (Schimmel)Schäden zu vermeiden
und hat nichts mit Energiesparen zu tun. Die DIN 4108 ist also mindestens einzuhalten |
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hallo Harry,
danke für die Bestätigung. einer meiner Kollegen war da etwas anderer ansicht. Klaus |
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