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THEMA:

Befreiung von EnEV möglich?! 11 Sep 2013 10:17 #49150

GustavGans schrieb: Hallo Fantomas :)

Aber für eine Diskussion in einem Forum wie diesem ist das Thema nicht geeignet.


warum? genau dafür gibts das doch?!

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Befreiung von EnEV möglich?! 11 Sep 2013 13:23 #49153

Hi nochmal

das ist ja das was ich meinte.
Wir sind doch Ingenieure, und oft reicht für so was doch der gesunde Menschenverstand.
Jedenfalls ist das meine Meinung und auch meine Erfahrung.
Die Nutzung (im Sinne der EnEV) deiner Gebäude ist doch identisch (oder ähnlich) der neuen angedachten Nutzung.
Da gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es wäre doch unwirtschaftlich, und auch nicht im Interesse
deiner Gemeinde einem Investor da Steine in den Weg zu legen.

Was anderes ist es, wenn die Gebäude im Vorfeld nicht beheizt worden wären. Da hätte kein Bauamt eine
Chance Dispens zu erteilen.

Letztendlich bist du doch dann der Verantwortliche (vor dem Bauherren und der Gemeinde) für den Wärmeschutz
Wenn du begründest warum es für den Bauherren unwirtschaftlich ist energetisch die Außenwände zu sanieren.

Und deswegen nochmal..!! aus energetischer Sicht gibt es hier (entsprechend Begründet) wohl keine Umnutzung
im Sinne des Gesetzgebers!!

Das gilt für den Wärmeschutz.
Statik und Schallschutz sollte man ggf. unabhängig davon prüfen.
Beim Schallschutz findet ja evt. doch eine Umnutzung statt...!
..
Folgende Benutzer bedankten sich: trost-Bau

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Befreiung von EnEV möglich?! 11 Sep 2013 13:45 #49154

Dringende Lektüreempfehlung zum Thema:

www.dibt.de/de/Service/Dokumente-Listen-EnEV.html

Auslegung XIV-2 zu § 9 i. V. m. Anlage 3 EnEV 2009
(Umnutzung und Umbau von Gebäuden)
Diese Auslegung ersetzt die Auslegung XI-12 zu § 9 i. V. m. Anlage 3 EnEV 2009 (Umnutzung und
Umbau von Gebäuden)
Leitsatz:
Reine Nutzungsänderungen von Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle fallen nicht
unter § 9 EnEV. Bei baulichen Änderungen an der Gebäudehülle sind die Anforderungen des § 9 Abs. 1
Satz 1 EnEV (Bauteilverfahren) zu erfüllen. Alternativ dürfen die Anforderungen durch Anwendung der
„140-Prozent-Regel“ (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV) erfüllt werden.
Frage:
Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung geändert wird? Ist bei einer Umnut-
zung § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV („Bauteilverfahren“) bzw. § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV
(„140-Prozent-Regel“) oder § 9 Absatz 5 EnEV (Neubaustandard) anzuwenden?
Antwort:
1. In der Energieeinsparverordnung sind die (bauliche) Änderung und die Nutzungsänderung ohne
bauliche Maßnahmen zu unterscheiden. An eine reine Nutzungsänderung, also eine Umnutzung
eines Gebäudes ohne Erweiterung oder Ausbau zusätzlicher beheizter oder gekühlter Räume und
ohne Veränderung von Außenbauteilen, stellt die EnEV keine (neuen) Anforderungen. Dies gilt
auch für Nutzungsänderungen, bei denen bislang niedrig beheizte Räume für die neue Nutzung auf
ein normales Beheizungsniveau gebracht werden (siehe hierzu Auslegung XIII-1 zu § 9 Absatz 4
und 5 EnEV 2009 (Definition Erweiterung um beheizte oder gekühlte Räume)).
2. Werden Außenbauteile verändert, so darf dies nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EnEV generell nicht zu
einer Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führen. Umfasst die Umnutzung
einen Umbau mit in Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV beschriebenen Veränderungen an Außenbauteilen,
der über den in § 9 Absatz 3 EnEV definierten Umfang („Bagatellgrenze“) hinausgeht, so sind die
Änderungen so auszuführen, dass (alternativ)

entweder nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffi-
zienten der betroffenen Außenbauteile eingehalten werden

oder nach § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV bei Wohngebäuden insgesamt der Jahres-Primärener-
giebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 EnEV und der Höchstwert des spezifi-
schen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts
nach Anlage 1 Tabelle 2 EnEV bzw. bei Nichtwohngebäuden insgesamt der Jahres-Primär-
energiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 EnEV und die Höchstwerte der mittle-
ren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2
Tabelle 2 EnEV um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden.
Seite 5 von 7
3. Auch wenn mit dem Umbau die beheizte oder gekühlte Fläche zusammenhängend um mindestens
15 und höchstens 50 Quadratmeter erweitert wird, reicht nach § 9 Absatz 4 EnEV die Einhaltung
der in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten für die betroffenen Außenbauteile
aus. (Hinsichtlich Erweiterungen größer als 50 Quadratmeter siehe Auslegung XIV-2 zu § 9
Absatz 5 EnEV 2009 (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs im Falle von Erweiterungs-
oder Ausbaumaßnahmen)).
Folgende Benutzer bedankten sich: trost-Bau

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Letzte Änderung: von Fantomas.

Befreiung von EnEV möglich?! 11 Sep 2013 16:19 #49155

Vielen Dank!
also doch alles schon "einge-DIN-t".

:)
schönen Abend!

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