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Sachverständiger 20 Apr 2012 14:17 #40747

Hallo,
als Aufsteller des ENEV-Nachweises unterschreibe ich die "Bestätigung zum Kreditantrag".
Wie ist das mit der energetischen Fachplanung und Baubegleitung gem. Anlage zum Merkblatt 153 bzw. mit der "Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen" ??
In der Broschüre "Konzept zur Umsetzung der Anforderungen an die Baubegleitung....." ist vom Sachverständigen (Entwurfsverfasser) die Rede. Da ich keine Bauleitung mache, ist der Achitekt oder ein zugl. Beauftragter für die Fachplanung und Baubegleitung verantwortlich und unterschreibt dann auch die "Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen" und ich bin aus der Nummer raus. Ist das so richtig ?

Grüße

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Aw: Sachverständiger 20 Apr 2012 14:59 #40748

Hallo HerrLehmann,

ich denke das ist wie folgt zu sehen:

- Du machst einen EnEV-Nachweis in welchem etliche Annahmen getroffen werden bezüglich der Anlagentechnik, Wärmebrücken usw.
- Du unterschreibst die Bestätigung zum Kreditantrag als Sachverständiger
- Der Bauherr übergibt die Unterlagen dem Architekten zur Ausführungsplanung, damit er die richtigen Wärmebrücken anwendet (welche du natürlich auf ihre Gleichwertigkeit geprüft hast, gemäß Seite 2 des KfW-Formulars ;))

Bei der Umsetzung auf der Baustelle kann man dann gemäß der Broschüre "Konzept zur ..." handeln, aber wenn man sich die Tabelle in dieser Broschüre hält könnte man auch die Meinung vertreten das du als der Sachverständige, auch der bist der am Schluss bescheinigt nachdem du alle Formulare und Bescheinigungen eingesammelt hast. Wenn du "nur" der Nachweisführende für den Nachweis (in der Tabelle der "Aufsteller") bist und der Architekt die Bestätigung schon zum Kreditantrag unterschreibt, dann ist es so wie du denkst (.. ich bin aus der Nummer raus).

Ist aber nur meine Meinung.

Gruß
Stefan

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Aw: Sachverständiger 20 Apr 2012 15:08 #40749

Nochmal Hallo,

da habe ich doch noch was gefunden, aus dem es doch eindeutig hervor geht.

KfW-Anlage zum Merkblatt

Und da gleich ganz oben, dort wird immer vom Sachverständigen gesprochen und gemeint ist immer derselbe :ohmy: , da es eine Aufzählung ist.

Gruß
Stefan

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Aw: Sachverständiger 23 Apr 2012 13:30 #40762

Hallo,
Danke für deine Antwort. Welches Merkblatt meinst du denn ? Der Link lässt sich nicht öffnen.

Im Merkblatt 153 "Energeieffizientes Bauen" heisst es:
Zum Nachweis des energetischen Niveaus sind ....von einem Sachverständiegn zu ermitteln.
Das angestrebte KFW-Effizienhaus Niveau ist .... durch einen Sachverständigen zu Bestätigen.
Dann heisst es weiter: ... Eine energetische Fachplanung und Baubegleitung ist durch einen Sachverständigen durchzuführen.
(Anmerkung: durch einen Sachverständigen, und nicht durch den).

Im Merkblatt 153 "Technische Mindestanforderungen" heisst es aber:
Der Sachverständige muss ....

Im Merkblatt 431 "Energieeffizientes Sanieren-Baubegleitung" heisst es:
... Für die Aufgaben der energetischen Fachplanung und Baubgleitung können unterschiedliche Sachverständige beauftragt werden.

Gibt es weitere Meinungen dazu ?

Grüße

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Aw: Sachverständiger 23 Apr 2012 14:03 #40763

Hallo HerrLehmann,

probiere ich es nochmal

KfW-Anlage zum Merkblatt

Dort wird die Aufzählung von dem Sachverständigen gesprochen.

Gruß
Stefan

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Aw: Sachverständiger 10 Apr 2013 12:19 #47171

Hallo,
seit 03/2013 gibt es von der KFW-Bank eine neues Merkblatt
www.kfw.de/media/download_center/foerder...okumente_2/59592.pdf
Muß ich nun alle Aufträge in Verbindung mit KFW-Häusern ablehnen, wenn ich nur den ENEV-Nachweis im Auftrag habe ?
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