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Gleichwertigkeitsnachweis für Wärmebrückenzuschlag 28 Apr 2011 17:30 #35989

Hallo!
Ich habe einen WSNW für ein Wohnhaus mit Wärmepumpe erstellt und für den Wärmebrückenzuschlag 0,05 W/m²K angesetzt. Für den Neubau soll ein Kfw 70 Antrag gestellt werden. Nun steht beim neusten Kfw-Antrag, dass bei einem Wärmebrückenzuschlag von 0,05 ein Gleichwertigkeitsnachweis geführt werden soll nach DIN V 4108-6 Anhang D3 Zeile 15. Wir haben die DIN im Büro jedoch keinen Anhang D. Habe schon mit ein Paar Kollegen gesprochen aber keiner weiß was beim Gleichwertigkeitsnachweis gemacht werden soll. Kann mir von euch jemand helfen? Hat jemand von euch den besagten Anhang D? Mit einem Wärmebrückenzuschlag von 0,10 funktioniert mein WSNW nicht bzw. die Kfw 70 Bedingungen werden nicht erfüllt.
Im vorraus vielen Dank für eure Hilfe!!
Gruß, Manuel

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Aw: Gleichwertigkeitsnachweis für Wärmebrückenzuschlag 29 Apr 2011 08:15 #36000

In Anhang D3 Zeile 15 steht: "2) pauschale Berücksichtigung unter Berücksichtigung von DIN 4108 Beiblatt 2: ΔUWB = 0,05 W/m2K".

Gleichwertigkeitsnachweis bedeutet also, dass Du nachweisen musst, dass die Wärmebrücken analog zu den Ausführungsbeispielen nach 4108 Beiblatt 2 ausgeführt werden.

In Beiblatt 2 steht zum Gleichwertigkeitsnachweis:

"3.5 Gleichwertigkeitsnachweis
Die Randbedingungen, die bei der Ermittlung der in Abschnitt 6 dargestellten Referenzwerte für Ψ verwendet
wurden, sind in Abschnitt 7 dargestellt. Eine eindeutige Reproduzierbarkeit der angegebenen Referenzwerte
für Ψ ist nicht gegeben, sie dienen nicht der Validierung eigener Berechnungen. Die in Abschnitt 7
dargestellten Systemgrenzen zusatzgedämmter Außenwände gelten vereinfachend gleichermaßen für
zweischaliges Mauerwerk mit und ohne Hinterlüftung der Vormauerschale.
Zur Ermittlung der Gleichwertigkeit bei erdberührten Bauteilen kann für die Faktoren Fbw und Fbf vereinfachend
für beide Werte 0,6 angesetzt werden (entsprechend R > 1,0 m2
· K/W für Fbw).
Für die Beziehung zwischen Temperaturkorrekturfaktor F und Temperaturfaktor f gilt: F = 1 – f.
Bei der Führung des Gleichwertigkeitsnachweises sollte folgendermaßen verfahren werden:
a) Bei der Möglichkeit einer eindeutigen Zuordnung des konstruktiven Grundprinzips und bei Vorliegen der
Übereinstimmung der beschriebenen Bauteilabmessungen und Baustoffeigenschaften ist eine
Gleichwertigkeit gegeben;
b) Bei Materialien mit abweichender Wärmeleitfähigkeit erfolgt der Nachweis der Gleichwertigkeit über den
Wärmedurchlasswiderstand der jeweiligen Schicht;
c) Ist auf diesem Wege keine Übereinstimmung zu erzielen, so sollte die Gleichwertigkeit des
entsprechenden Anschlussdetails mit einer Wärmebrückenberechnung nach den in DIN EN ISO 10211-1
beschriebenen Verfahren unter Verwendung der in Abschnitt 7 angegebenen Randbedingungen
vorgenommen werden;
d) Ebenso können Werte für Ψ Veröffentlichungen oder Herstellernachweisen entnommen werden,
die auf den in diesem Beiblatt festgelegten Randbedingungen basieren;
e) Für a und b sind in den Bildern Schichtdicken und in der Tabelle 3 Bandbreiten für die Wärmeleitfähigkeit
angegeben. Für c und d sind bei den Bildern Referenzwerte für Ψ angegeben."

Ich hoffe, geholfen zu haben.

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