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EEWärmeG im Bestand 04 Dez 2009 09:05 #31299

Hallo Zusammen!

Ich habe eine Frage bzüglich des EEWärmeG und einer Halle (< 19°C) im Bestand. Eigentlich sind zumindest in NRW Bestandsgebäude von diesem Gesetz ausgenommen, aber wie sieht es aus, wenn ich in diese Halle auf eine Teilfläche einen Bürotrakt einbaue? Das Bauamt fordert zu dem Umnutzungsantrag einen neuen Nachweis nach EnEV bzw. DIN 18599.

Wie seht ihr das? Muss das EEWärmeG eingehalten werden oder nicht?


Grüße
Oliver

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Aw: EEWärmeG im Bestand 09 Dez 2009 09:40 #31315

Hallo Oliver,

wenn ich das EEWärmeG und die zugehörige FAQ-Liste richtig lese kann es durchaus sein das du auf Anwendung des EEWärmeG verzichten kannst. Lässt sich aber nur aus genauen Vorgaben des Objekts ermitteln. Ich habe dir aber schon mal die Antworten für deine Frage beigefügt.

Gruß
Stefan

Gibt es Ausnahmen zur Nutzungspflicht?
Niemand soll finanziell überfordert werden. Ein Ausnahmetatbestand sieht die Befreiung von der Nutzungspflicht nicht nur dann vor, wenn die Nutzung erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist oder gar andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen. Auch wenn es für den Gebäudeeigentümer finanziell unzumutbar ist, auf regenerative Energiequellen zurückzugreifen, kann er von seiner Pflicht befreit werden. Liegt eine solche besondere Härte vor, muss der Eigentümer des Gebäudes allerdings einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach Landesrecht; zuständig ist in der Regel die untere Baubehörde.

Eine Ausnahme gilt für bestimmte Gebäude, bei denen der Einsatz erneuerbarer Energien typischer Weise unmöglich ist oder keinen Sinn macht. Dazu zählen z.B. Zelte, Treibhäuser, Häuser mit einer Nutzfläche von weniger als 50 m², bestimmte Betriebsgebäude, Gotteshäuser oder unterirdische Bauten.

Was gilt für An- und Umbauten?
Zum anteiligen Einsatz erneuerbarer Energien sind grds. nur Eigentümer neu errichteter Gebäude betroffen. Bestehende Gebäude unterfallen der Pflicht nicht, können aber mit Mitteln aus dem Marktanreizprogramm gefördert werden.

Ausnahmsweise können allerdings auch Um- und Anbauten der Nutzungspflicht unterfallen. Gleiches gilt unter den folgenden Voraussetzungen für Kernsanierungen und Nutzungsänderungen.

In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt eine bauliche Maßnahme, wenn sie nach ihrem planerischen und baulichen Aufwand so wesentlich ist, dass sie einem Neubau vergleichbar ist. Auch in anderen Rechtsbereichen erkennt die Rechtsprechung "Ersatzbauten" als "Neubauten" an. Ein solcher Fall kann bei einem Anbau in der Regel angenommen werden, wenn die oben genannten Kriterien vorliegen und die bauliche Maßnahme mehr als 50 m² umfasst.

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Aw: EEWärmeG im Bestand 17 Dez 2009 20:01 #31439

Vorsicht, beim Bestand kann in B-W das EWärmeG noch Forderungen stellen.
Wie es in anderen Bundesländer ist weiss ich nicht.

Gruss Moses

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