Hallo,
ich habe folgende Frage:
Gilt §8 Abs.2 der EnEV auch für Gebäude, bei denen nicht nur die Außenbauteile geändert werden, sondern auch das beheizte Gebäudevolumen um mehr als 100 m³ erweitert wird?
Oder andersherum gefragt: Kann ich eine energetisch zu sanierendes Gebäude, dessen beheiztes Gebvolumen um mehr als 100 m³ erweitert wird, als ein gesamtes Gebäude nachweisen und die zulässigen Höchstwerte (EnEv- Anhang 1 bzw. Anhang 2) um 40 % erhöhen, oder muss den oder die neuen Gebäuderteile getrennt wie einen Neubau nachweisen.
Danke im vorraus