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Gast
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Hallo,
bzgl. des sommerlichen Wärmeschutzes für ein Behindertenwohnheim hat sich eine kleine Diskussion mit einem Architekten ergeben, weil selbst in der DIN 4108-2 2003-07 immer Bezeichnungen verwendet werden, die darauf schließen lassen, dass es sinnvoll ist, den sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten, dass dies aber kein MUSS ist. Es wird von "kritischen Räumen" gesprochen, die diesbzgl. untersucht werden sollen. Es wird zwar auch vorgegeben, dass bestimmte Verhältnisse Fensterfläche / Nettoraumgrundfläche für den sommerlichen Wärmeschutz entscheidend sind und dass unzumutbare Temperaturen für die Klimazone B bspw. <=26° C sein müssen, aber irgendwie hört sich das alles im Text nicht verbindlich an. Wie seht ihr das Ganze? Habt ihr argumentativ schon mal Ausnahmen zugelassen? Man könnte sicher nach der EnEV-Vorgabe § 3 (4) gehen, die besagt, dass bei einem Fassadenbezogenen Fensterflächenanteil von <=30% keine Untersuchung erforderlich ist, aber diese widerspricht letztendlich der DIN 4108-2, so dass man sich rechtlich auf dünnem Eis bewegt und nicht unbedingt nach dem Stand der Technik plant. Danke für eure Antworten! Gruß Tobias |
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Hallo,
komme zwar (noch ) nicht aus der Praxis, aber meines Erachtens ist es doch klar definiert. Kleiner 30 % kein Nachweis, größer 30% NW erforderlich. Und dieser ist dann auch schnell durchführbar. ( 2 Formblätter) mfG encko |
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Hallo encko,
eindeutig ist es eben nicht... in der EnEV steht zwar dieser Faktor 30% aber die DIN4108-2 widerspricht dem! Wenn du die bspw. die EnEV-Broschüre von Ziegel holst bzw. hier herunterlädst, steht das dort auch drin. [hier der Link: www.ziegel.de/html/arbeitsgemeinschaften...el/UpdateService.htm ] Außerdem ist für den sommerlichen Wärmeschutz die Fensterfläche der jeweiligen Räume und deren Größe entscheidend und man kann nicht pauschal die ganzen Fassaden abhandeln! Ein Raum hat dann z.B. sehr viele raumhohe Fenster und eine kleine Nettogrundfläche - das ganze wird aber durch die restlichen Fassadenanteile über diese 30%-Regelung "ausgeglichen"... Die Hotline eines EnEV-Programmherstellers hat mir dies auch so gesagt. Man kann also rechtliche Probleme bekommen! In der DIN gibt es dann Ausdrücke wie "kritische Räume" und "unzumutbare Temperaturen", ... (siehe erster Post). Ist also alles nicht so einfach! Gruß Tobias |
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Hallo Tobias,
ich habe den sommerlichen Wärmeschutz immer so verstanden: wenn über 30% Fenster, dann wird öffentlich-rechtlich (also vom Amt) ein Zusatz zur EnEV gefordert, nämlich den sommerl. Wärmeschutz (also innerhalb der EnEV). Wenn weniger als 30% Fenster kann der Bauherr (oder Architekt ) einen sommerl. Wärmeschutz-Nachweis nach DIN 4108 beauftragen, wenn er daran interessiert ist, muss es aber nicht. Grüße aus Berlin
Florian Muthmann Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! www.muthmann-berlin.de Tel 030 - 859 670 55 Fax 030 - 859 670 54 |
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Hallo Tobias,
die DIN 4108-2 gehört zu den eingeführten technischen Baubestimmungen und ist damit nach § 3 der Landesbauordnungen zu beachten. Somit ist Abschnitt 8 "Mindestanforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz" zwingend anzuwenden. Hierauf hat nicht nur der Bauherr oder Nutzer, sondern auch die öffentlichkeit (vertreten durch die Bauaufsicht) einen Rechtsanspruch. Bei der Orientierung von senkrecht liegenden Fenstern von West über Süd nach Ost darf bei einem Fensterflächenanteil kleiner/gleich 20% auf den Nachweis verzichtet werden, bei Orientierung NO bis NW schon ab 30%. Bei Fensterneigung 0 bis 60° ist bei Fensteranteil kleiner/gleich 15% kein NW erforderlich. Gruß Maik |
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Sorry,
habe beim obigen Beitrag die alte DIN in den Händen gehabt. Bitte nach neuer DIN 4108-2 (04/2003) alle angegebenen Prozentwerte halbieren! Gruß Maik |
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