Gegenüberstellung Wärmeschutznachweis nach WSchV / und neuer Energieeinsparverordnung nach En EV
A Gebäude mit normalen Innentemperaturen ( mind. 19 °C )
A.1 Ausführliches Verfahren ( EnEV: Monatsbilanz-Verfahren )
1. Nachweisziel und seine Bedeutung:
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WSchV : erf. Heizwärmebedarf < zul. Heizwärmebedarf
Q’’H < Q’’Hzul |
Q’’P, vorh. < Q’’P, zul. |
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Begrenzung des reinen Heizenergiebedarfes eines Gebäudes. |
Begrenzung des gesamten Energieaufwands eines Gebäudes unter Einbeziehung der Gebäudelüftung, Warmwasseraufbereitung und der Effizienz der Hausanlagentechnik. |
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2. Einzelne Bestandteile des Nachweises
2.1 Massenermittlung
2.2 Wärmeverluste
2.2.1 Tränsmissionswärmeverlust
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WSchV : QT - Wärmeverluste eines Gebäudes über die „Außenhülle“ des zu beheizenden Volumens. Bestimmung von QT erfolgt über die Umfassungsflächen verschiedener Art ( Wände, Fenster, Dach etc. ) und deren spezifische Energiedurchlasskennwerte. Die Wärmebrücken werden nicht genauer betrachtet.
QT=84*(kW*AW + kf*Af + 0.8*kD*AD + 0.5*kG*AG + 0.5*kAB*AAB)
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En EV: HT - gleicher Grundsatz, aber einige Unterschiede im Detail vorhanden:
a) Geänderte Randbedingungen zum Wärmeübergang an flächigen Bauteilen bedingen einen etwas ungünstigeren Wärmedurchgangs-koeffizienten Ui ( früher k-Wert );
b) Die Temperaturkorrekturfaktoren ( Fxi ) drücken die „Intensität“ der Wärmeabgabe an die betroffenen kälteren Räume aus und können je nach Bauteilart und -Lage Werte zwischen 0.1 und 1.0 annehmen;
Der Transmissionswärmeverlust über die Umfassungsflächen Ai werden als: Σ (Ui*Ai*Fxi) ermittelt.
d) Zusätzliche Wärmeverluste an Außenluft, Erdreich oder unbeheizte Räume durch die in Außenbauteilen integrierten Flächenheizungen HT,FH werden ebenfalls erfasst.
HT = Σ (Ui*Ai*Fxi) + ΔUWB * Σ Ai + Δ HT,FH [W/K]
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Die zulässigen Werte von HT’ = HT / A ( EnEV, Tab. 1, Anhang 2 ) müssen eingehalten werden. |
2.3.1 Interne Wärmegewinne
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WSchV: Ermittlung der internen Wärmegewinne Qintern als:
Qintern = qi, v*V
Mit qi, v = 8.0 [kWh / m³a] für Wohnbereiche und sonstige Gebäude
10.0 [kWh / m³a] für reine Büro- und Verwaltungsgebäude |
En EV: Die monatlichen internen Wärmegewinne Qi,M betragen:
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WSchV: Nur bei Fenstern mit einem Glasanteil von mehr als 60%
Nordorientierung bei überwiegend verschatteten Fenstern
Wirksamer Fensterflächenanteil ist auf höchstens 2/3 der Wandfläche zu begrenzen
Dachfenster mit einer Neigung von mind. 15° sind wie Senkrechte zu behandeln
Dachfenster mit Neigung von höchstens 15° sind wie Fenster in Ost-West Orientierung zu behandeln. Nutzbare Solare Wärmegewinne werden durch äquivalenten k-Wert definiert:
SF Orientierungsfaktor der Fenster ( 2.40 = Süd, 1.65 = Ost +West, 0.95 = Nord, in Grenzfällen gilt der kleinere Wert ). |
En EV: Der Nachweis nach EnEV sieht die Berücksichtigung der solaren Wärmegewinne über transparente ( Fenster ) QS,M und opaker ( z.B. Wände ) Bauteile QS,op vor.
Die solaren Wärmegewinne der transparenten Bauteile werden genauer als früher unter Berücksichtigung der Solarstrahlung Is,M, des Fensteraufbaus (Rahmenanteil FF), der Verschattung FS, des Abminderungsfaktors für Sonnenschutz FC und des Gesamtenergiedurchlassgrades g der Verglasung ermittelt:
QS,M = Σ Is,M* Σ FF*FS*FC*0.9*g*AW*0.024*tM [kWh]
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2.3.4 Wirksame Wärmespeicherfähigkeit des Gebäudes
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WSchV: Die Wärmeschutzverordnung fordert keine Berücksichtigung der wirksamen Wärmespeicherfähigkeit des Gebäudes. |
En EV: Die wirksame Wärmespeicherfähigkeit Cwirk [Wh/K] bestimmt im wesentlichen den Ausnutzungsgrad η der solaren und internen Wärmegewinne des Gebäudes.
Cwirk = 15*Ve bei leichter* Bauweise
Cwirk = 50*Ve bei schwerer** Bauweise |
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2.5 Die Primärenergieaufwandszahl ( Anlagenaufwandszahl )
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WSchV: Die Wärmeschutzverordnung von 1995 beschränkte sich nur auf die Ermittlung der Heizwärme für ein Gebäude. |
En EV: Die Energieeinsparverordnung umfasst den gesamten, für ein bestimmtes Raumklima anfallenden Energiebedarf eines Gebäudes. Ein wesentlicher Parameter dafür ist die Primärenergieaufwandszahl eP, die ein Effizienzfaktor der haustechnischen Anlagen ist und den Zusammenhang zwischen der „Nutzenergie“ im Gebäude und der dafür erforderlichen Primärenergie beinhaltet.
Die Ermittlung der Primärenergieaufwandszahl kann nach mehreren Verfahren ( Diagramm-, Tabellen- oder detailliertes Verfahren ) entsprechend DIN V 4701-10 erfolgen. Die Primärenergieaufwandszahl wird dabei von dem Typ der Anlage ( beim detaillierten Verfahren auch von den Kenndaten der einzelnen Anlagenbestandteile ) abhängig gemacht. |
2.6 Jahres-Primärenergiebedarf
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WSchV: Der Primärenergiebedarf eines Gebäudes wird im Rahmen der WSchV 95 nicht betrachtet. |
En EV: Der Jahres-Primärenergeibedarf Q’’P,vorh. beinhaltet die gesamte Energiebilanz des Gebäudes: Heizenergie, Warmwasseraufbereitung, Anlageneffizienz:
Q’’P,vorh. = eP*(Q’’h + Q’’tw) [kWh/(m²*A)]
Wobei der Wert Q’’tw für Wohgebäude auf 12.5 [kWh/(m²*A)] festgelegt wird. |
2.7 Der Nachweis
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En EV: Der Nachweis ist erbracht, wenn der ermittelte Jahresprimärenergiebedarf Q’’P,vorh. den max. zulässigen Wert, der nach Tab. 1, Anhang 1 in EnEV zu ermitteln ist, nicht überschreitet. |
2.8 Mindestwärmeschutz
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WSchV: Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz für die einzelnen Bauteile werden in Anlage 3, Tabelle 1 zusammengefasst. |
En EV: Die Mindestwärmeschutzanforderungen sind gegenüber WSchV verschärft worden ( sh. Anhang 3, Tabelle 1 ) |
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A.2 Vereinfachtes Verfahren
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En EV: Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ( Heizperiodenbilanzverfahren ) ist auf folgende Fälle eingeschränkt:
- Ausschließlich Wohngebäude mit Fensterflächenanteil < 30%
- Wärmebrücken nach DIN 4108, Beiblatt 1
- V = 0.8 * Ve
- Glasvorbauten oder TWD werden nicht berücksichtigt
- Wärmespeicherung massiver Bauteile wird nicht berücksichtigt
- Solarabsorption der Außenoberflächen wird nicht berücksichtigt
- Nur die vier Haupthimmelsrichtungen sind zulässig
- Keine individuellen Fensterrahmenanteile und Verschattungen
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Der vereinfachte Nachweis basiert auf einer vereinfachten Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
QP = (Qh + QW)*ep,
Die Ermittlung des QP Wertes wird in einer kompakten und übersichtlichen Form im Anhang 1, Tab. 2 erläutert. |
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WSchV: der Nachweis erfolgt durch die Gegenüberstellung von vorhandenen und max. zulässigen Werten der volumenbezogenen Transmissionswärmeverluste:
Q’T,vorh < Q’T,zul
Dabei: Q’T,zul = 3.0+16*A/V
Q’T,vorh = 30*(kW*AW+kF*AF+0.8*kD*AD+fG*kG*AG+kDL*ADL+0.5*kAB*AAB) |
En EV: Der Nachweis ist erbracht, wenn:
H’T,vorh < H’T,zul
Die max. zulässigen Werte sind dem Anhang 2, Tab. 1 zu entnehmen.
Dabei: HT, spezifisch = Σ (Ui*Ai*Fxi) + ΔUWB * A, und H’T,vorh = HT / A.
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Aneinander gereihte Bebauung
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WSchV: Bei aneinander gereihten Gebäuden ist die Begrenzung des Jahreswärmebedarfs für jedes Gebäude einzeln zu führen.
Die Gebäudetrennwand gilt als wärmeundurchlässig und wird bei der Ermittlung der Werte A und A/V nicht berücksichtigt.
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En EV: bei gleichzeitiger Erstellung dürfen die aneinander gereihten Gebäude wie ein Gebäude behandelt werden.
Die Gebäudetrennwand darf als wärmeundurchlässig angenommen werden ( -> kein Einfluss auf die Werte A und A/V ).
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Bei zwei Trennwänden ( Reihenmittelhaus ) darf der Wärmedurchgangskoeffizient
km,W+F = (kW*AW+kF*AF) / (AW+AF)
den Wert 1.0 W/m²/K nicht überschreiten.
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Bei Trennwänden zwischen Gebäuden mit normalen und niedrigen Innentemperaturen werden entsprechende U-Werte mit dem Temperaturkorrekturfaktor lt. DIN V 4108-6 gewichtet. Bei Trennwänden zwischen Gebäuden mit normalen und wesentlich niedrigeren Temperaturen ist der entsprechende Temperatur-Korrekturfaktor Fu = 0.5 anzusetzen |
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Sommerlicher Wärmeschutz
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WSchV: Begrenzung des Gesamtenergiedurchlasses gF*f auf max. 0.25
GF = gi*z*f
Dabei ist gi Gesamtenergiedurchlass der Verglasung
z Abminderungsfaktor für Sonnenschutzeinrichtungen nach
DIN 4108-3, Tab. 3 bis Tab. 5
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En EV: Einzuhalten für Gebäude mit Fensterflächenanteil größer 30%
S = Σj(AW,j *gj * Fc,j ) / AG
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