| Allgemeines |
| Geschrieben von: Uhrmacher |
| Montag, den 26. Juli 2004 um 08:50 Uhr |
|
I. Inhaltskontrolle der VOB/B
Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat. BGH, Urteil vom 22.01.2004 – VII ZR 419/02 Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist und somit der AGB – rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen ist. BGH Urteil vom 15.04.2004 – VII ZR 12902 Der BGH stellt mit diesen beiden Entscheidungen klar, dass jede (auch geringfügige) Abweichung in einem Bauvertrag von der VOB/B dazu führt, dass die Privilegierung der VOB/B wegfällt. Jede einzelne Regelung ist daher einer AGB – rechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Nachdem einige Regelungen der VOB/B AGB –rechtlich problematisch sind, ist deshalb insbesondere bei Wohnbauverträgen mit Verbrauchern Vorsicht geboten.
|




