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Statikerhaftung I
Geschrieben von: Uhrmacher   
Montag, den 26. Juli 2004 um 08:46 Uhr
I. Risiko eines unklaren Auftrages (hohe Anforderungen an die Tätigkeit eines Sonderfachmannes)

Urteil LG Berlin vom 15.11.2002 – 5 O 317701:

 

  1. Bei der Statikberechnung innerhalb eines komplexen Bauprojekts hat der mit der Gesamtstatik beauftragte Ingenieur umfassend zu arbeiten und darf nicht lediglich einzelne Ausführungsteile isoliert berechnen.
  2. Eine Präzisierung des Prüfungsauftrags liegt in seiner Verantwortung als Sonderfachmann und ist nicht Pflicht des Auftraggebers.
  3. Die Feststellung eines Schadens ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass Schäden am Bauwerk selbst nicht ersichtlich, sondern bloß wahrscheinlich sind.

 

Das LG Berlin hatte einen Ingenieur verurteilt, sämtliche entstandenen und zukünftigen Schäden und Kosten zu ersetzen, die aufgrund seiner fehlerhaften Berechnung entstanden sind.

 

Was war passiert:

Ein Spezialtiefbauunternehmen hatte den Ingenieur für die Durchführung von Hochdruckinjektions- (HDI) Arbeiten zur Erstellung von Verfestigungskörpern für Kontrollschächte mit der Erbringung eines statischen Nachweises beauftragt. Die Statikberechnung ist unvollständig und unbrauchbar, da Schachtdecke und Schachtsohle des Abwasserkanals nicht auf ihre statische Wirkungsweise untersucht worden sind und die örtlich auftretende Druckbelastung fehlerhaft bewertet worden ist.

 

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, der Ingenieur wäre mit der Erstellung des statischen Nachweises für das gesamte Bauvorhaben beauftragt gewesen und nicht bloß mit einer Teilprüfung. Der Ingenieur hätte dies erkennen müssen mit der ausführlichen Baubeschreibung des Vorhabens, welche ihm mit der Auftragserteilung ausgehändigt wurde. Eine genauere Präzisierung des Auftrages durch den Auftraggeber war nicht notwendig, da der Ingenieur die erforderlichen Prüfungen mit seinen besonderen Fachkenntnissen selbst vorzunehmen hatte. Er hätte also selber weitere Erkundigungen hinsichtlich Planungsdetails einholen müssen. Der Auftraggeber musste den Schadenseintritt auch nicht abwarten. Wenn der Fehler der Werkleistung das Risiko eines hierdurch bedingten Schadens in sich birgt, liegt bereits eine für eine Verurteilung ausreichende Schadenswahrscheinlichkeit vor.

 

 
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