| Bauvertrag; Sicherheiten für den Auftragnehmer nach § 648 BGB und § 648a BGB |
| Geschrieben von: Administrator |
| Montag, den 17. Januar 2005 um 08:12 Uhr |
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Welche Möglichkeiten gibt es für den Bauunternehmer, Architekten, Sonderfachmann, um seine Werklohnforderung, Honorarforderung im Rahmen eines Bauvorhabens abzusichern und durchzusetzen? Natürlich kann der Auftragnehmer unter den Voraussetzungen des § 632 a BGB oder § 16 Nr.1 Abs. 1 VOB/B Abschlagszahlungen oder bei entsprechender Vereinbarung Vorauszahlungen (vgl. § 16 Nr. 2 VOB/B) verlangen. Hier soll aber die Sicherungshypothek des Bauunternehmers § 648 BGB und die wichtigere Bauhandwerkersicherung § 648 a BGB kurz vorgestellt werden.
Anspruchsberechtigt ist jeder Bauunternehmer, Architekt, Statiker und andere Sonderfachmann, der eine für den Bestand des Bauwerks wesentliche Leistung erbracht hat, somit eine Werterhöhung am Bauvorhaben bewirkt hat. Art der Sicherheit ist die Eintragung einer Sicherungshypothek am Grundstück des Bestellers (Auftragnehmers). Personenidentität muß gegeben sein. Durchgesetzt werden kann diese Sicherheit durch die Eintragung einer Vormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung (§ 885 Abs. 1, S. 1 BGB).
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