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Verjährungsbeginn einer Honorarschlussrechnung
Geschrieben von: Uhrmacher   
Sonntag, den 26. September 2004 um 18:48 Uhr

 

 

1.Die Verjährung einer Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung.

2. Kann sich der Auftraggeber nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach Außen zu Tage tritt.

3. Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.

 

 

BGH, Urteil vom 27.11.2003 VII ZR 288/02

 

Dieses Urteil ist deswegen wichtig, weil der BGH klargestellt hat, dass genauso, wie der Auftraggeber nach einer Frist von 2 Monaten (nach Zugang der Schlussrechnung), keine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung mehr vorbringen kann, mit Ablauf dieser 2-Monatsfrist, die Verjährung selbst einer an sich nicht prüffähigen Schlussrechnung beginnt.

 
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