Chance auf Steuer-Erstattung nutzen

Aufwendungen für Master im Anschluss an Bachelor sind Werbungskosten - Chance auf Steuer-Erstattung nutzen Aufwendungen für ein Master-Studium Architektur im Anschluss an den Bachelor sind als Werbungskosten abzugsfähig. Diese erfreuliche Nachricht kommt vom Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 18.6.2009, Az: VI R 14/07) und kann für selbstständige wie angestellte Architekten und Ingenieure hohe Steuerrückzahlungen auslösen, maximal zurück bis ins Jahr 2002. Die neue BFH-Rechtsprechung wirkt sich auf die drei gängigsten „Studienhistorien“ im Architektur- bzw. Ingenieurbereich folgendermaßen aus: 1. Hochschulstudium nach Berufsausbildung
Hat ein Steuerzahler nach dem Abitur erst eine Berufsausbildung (zum Beispiel als Bauzeichner) gemacht und dann das Architekturstudium angehängt, sind die Kosten für dieses Architekturstudium als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt sowohl für das Bachelor- als auch für das Masterstudium. 2. Bachelor-Studium nach Abitur
Hat der Steuerzahler direkt nach dem Abitur oder Fachabitur ein Bachelor-Studium ergriffen, gilt dieses Studium als erstmalige Berufsausbildung. Die Aufwendungen dafür können nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. 3. Master-Studium
Weil bereits der Bachelor der erste akademische Grad ist, der vergeben wird, gilt das Master-Studium dann aber wieder als Zweitstudium. Die Aufwendungen dafür sind als Werbungskosten abzugsfähig. Unser Tipp: In der November-Ausgabe des "Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten" finden Interessierte noch detailliertere Informationen zur Steuererstattung von Studienkosten. Ein kostenloses Probeexemplar können Sie hier anfordern. Kosten für Master-Studium im Anschluss an Bachelor sind Werbungskosten
“Steuerurteil des Jahres 2009“ kann für Architekten und Ingenieure Steuererstattungen bis ins Jahr 2002 auslösen
Aufwendungen für ein Master-Studium Architektur im Anschluss an den Bachelor sind als Werbungskosten abzugsfähig. So lautet das „Steuerurteil des Jahres 2009 “ vom Bundesfinanzhof (BFH), das sowohl für selbstständige als auch für angestellte Architekten und Ingenieure hohe Steuerrückzahlungen auslösen kann, maximal zurück bis ins Jahr 2002. Darauf weist der „Wirtschaftsdienst Ingenieure& Architekten“ in seiner aktuellen November-Ausgabe hin.
Laut „Wirtschaftsdienst“ wirkt sich die neue BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 18.6.2009, Az: VI R 14/07) auf die drei gängigsten „Studienhistorien“ im Architektur- bzw. Ingenieurbereich wie folgt aus:
1. Studium nach Berufsausbildung Hat ein Steuerzahler nach dem Abitur erst eine Berufsausbildung (zum Beispiel als Bauzeichner) gemacht und dann das Architek-turstudium angehängt, sind die Kosten für dieses Architekturstudium als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt für ein „normales“ Hochschulstudium wie auch für ein Bachelor- bzw. Master-Studium.
2. Bachelor-Studium nach Abitur Hat der Steuerzahler direkt nach dem Abitur oder Fachabitur ein Bachelor-Studium ergriffen, gilt dieses Studium als erstmalige Berufsausbildung. Die Aufwendungen dafür können nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
3. Master-Studium Weil der Bachelor der erste akademische Grad ist, der vergeben wird, und als Nachweis der Berufsbefähigung zum Eintrag in die Architektenliste ausreicht (VG Stuttgart, Urteil vom 7.5.2009, Az: 4 K 3280/08), gilt das Master-Studium dann aber wieder als Zweitstudium. Die Aufwendungen dafür sind als Werbungskosten abzugsfähig
Service des „Wirtschaftsdienst“: Wer sich intensiver mit dem Thema befassen will, kann die November-Ausgabe des „Wirtschaftsdienst
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